
Zu Theil 1 Abschn. 5 des RStGB. 43 
getragene Mehrzahl der verschiedenen einzelnen 
Thätigkeitsakte, aus denen oft eine Handlung 
zusammengesetzt ist, z. B. die verschiedenen Appre- 
hensionsakte beim Diebstahle, die mehreren Ver- 
wundungen behufs einer Tödtung, die verschiedenen 
Gewaltakte bei einer Widersetzung u. dgl. mehr die 
Einheit der Handlung nicht aufzuheben vermögen, 
sondern erst in ihrer Gesammtheit sich zu einer selbst- 
ständigen juristischen Einheit gestalten, ohne daß je- 
der einzelne Akt für sich abgesondert schon als eine 
selbstständige Handlung zu betrachten wäre, Rü- 
dorff 1. c. S. 220; Thilo, Komm. S. 187; 
ferner daß die dem Thäter nicht als Endzweck sei- 
ner Thätigkeit vorschwebende blose Wirkung der- 
selben von dem beabsichtigten Erfolge des Handelns 
überall wohl zu unterscheiden sei, weßhalb die blose 
Veranlassung verschiedener Erfolge, die Verletzung 
verschiedener Rechte, wenn solches zwar dem Thäter 
bewußt oder doch vorhersehbar aber gleichwohl nicht 
der durch seinen Willen verfolgte eigentliche Zweck 
des verbrecherischen Handelns war, keinerlei Einfluß 
auf die Qualifizirung desselben habe, sondern sol- 
chen nur auf die Strafzumessung zu äußern ver- 
möge. — 
In dem vorstehend erörterten Sinn und Um- 
fang glauben wir sonach in allen nachfolgenden Er- 
örterungen den Begriff der „einen und derselben“ 
oder „selbstständigen“ Handlung — als „den durch 
„die äußeren Erscheinungen zwischen der vollendeten 
„oder versuchten Rechtsverletzung und dem verbre- 
„cherischen Willen, welcher dieselbe hervorrief, ver- 
„mittelten Kausalzusammenhang“, wie Dr. John 
in Goltd. A. III, 511 definirt — nach dem RStGB. 
verstehen zu sollen, und kommt hier nur noch zu 
bemerken, daß in gegenwärtiger Abhandlung auf die 
naheliegende Lehre vom fortgesetzten und fortdauern- 
den Verbrechen blos deshalb nicht näher, als hier