
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 45 
Prozesse zu vermeiden, sowie aus der ihr zu 
Grunde liegenden Erwägung ergebe, daß die höhere 
Behörde voraussichtlich in vielen Fällen ohne Be- 
tretung des Rechtsweges Abhilfe gegen rechts- 
verletzende Akte oder Bescheide der niederen Behör- 
den verschaffen werde. — Gönner, Comm. zum 
Proz.-Ges. v. 1819 S. 124; Verh. d. GGA. d. K. 
d. A. 1863/65 Beil. Bd. 2 Abth. 2 S. 71, 72— 
Alles das treffe hier nicht zu. Obwohl gezwungen, 
ihren Widerspruch in Form einer Klage geltend 
zu machen, sei die H. im Wesen dennoch nicht in 
der Lage eines Klägers, sie verfahre nicht an- 
griffsweise, sondern vertheidige sich gegen 
einen gegen sie erfolgten Angriff. Der Fort- 
gang dieses Verfahrens könne durch Betreten des 
im Art. 176 bezeichneten Weges nicht mehr gehemmt 
werden, ein Einhalt der Vollstreckung bezweckender 
Antrag sei vielmehr gemäß Prog.-O. Art. 874 
bzhw. 873 durch die Erhebung der Wider— 
spruchsklage bedingt. Eine andere Auslegung 
des Art. 176 würde jeden, der das ihm an einer 
zum Gegenstande der Vollstreckung gemachten Sache 
zustehende Eigenthum durch Widerspruch wahren 
wolle, an ihm vom Gesetze eingeräumten Rechten 
verkürzen und den Gesetzgeber mit sich selbst in 
Widerspruch bringen. — Urth. v. 13. Nov. 
HVNr. 2669. 
Art. 323 und 330 S. Art. 1. 
Art. 920. Nach diesem Artikel wird ein ande- 
rer Nachweis des Pfandrechtes, als er im Besitze 
des Pfandes enthalten ist, nicht erfordert. In die- 
ser Hinsicht wurde dem Pfandgläubiger die An- 
schließung erleichtert, weil ihm die Verpflichtung 
auferlegt worden ist, das gepfändete Faustpfand 
herauszugeben, und er deßhalb in Schaden kom- 
men könnte, wenn ihm der sofortige Nachweis des