
46 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
Pfandrechtes nicht möglich ist. — Urth. v. 9. Nov. 
HVNr. 2638. 
II. Elvilrechtliche Entscheidungen. 
Sachenrecht. Einräumung einer Grund- 
gerechtigkeit nachpreuß. Landrechte. Zur Ein- 
räumung einer Grundgerechtigkeit wird — nach Preuß. 
Landr. Thl. 1 Tit. 22 S. 13, Tit. 5 8. 135 und 
Tit. 8 §. 40 — keine5wegs verlangt, daß die Kon- 
stitutrung im Vertrage mit ausSdrücklichen Wor- 
ten erfolge; es genügt, wenn aus der Fassung der 
Vertragsworte, aus der Natur des Rechts-Geschäf- 
tes und aus der Eigenthümlichkeit der Ortsverhält- 
nisse zu entnehmen ist, daß die Kontrahenten bei 
Abschluß des Geschäfts nicht wohl eine andere Ab- 
sicht haben konnten, als eine Grundgerechtigkeit ein- 
zuräumen bzhw. sich einräumen zu lassen. — Koch, 
Lehrb. d. preuß. Ldr. Bd. 2 S. 876. — Urth. v. 
8. Nov. HVdMr. 2505. 
Obligationenrecht. Anspruch auf Schmer- 
zensgeld ist auch bei kulposen Körperver- 
letzungen begründet. Eine auf Zahlung eines 
Schmergensgeldes gerichtete Klage war von einem 
Appell.-Gerichte abgewlesen worden, weil nur eine 
fahrlässige Körperverletzung vorliege. Das Ur- 
theil wurde kassirt, weil eine Klage auf Zahlung 
eines Schmerzensgeldes nach der herrschenden Mein= 6 
ung gemeinrechtlich bei allen widerrechtlichen 
Körperverletzungen statthabe, ohne Unterschied, ob die- 
selben mit bösem Vorsatze oder nur in fahrlässiger 
Weise verübt worden seien, da auch letztere zu den 
unerlaubten Handlungen gehören und Art. 20 der 
peinl. Gerichts-O. v. 1532 nur eine solche, nicht