
Neuere oberstrichterliche Erkenninisse. 47 
aber die Momente einer (römischrechtl.) Injurien- 
klage (mit bösem Vorsatz) voraussetze. — Glück, 
Erl. d. Pand. Bd. 10 S. 388. — Anm. z. bayr. 
Ldr. Thl. IV c. 16 8. 6 Nr. 7 lil. c. Thi- 
baut, Pand. 8 Ausg. §. 623 lit. b. Seuffert, 
Pand. §. 402. Arndts, Pand. §. 324. Wind- 
scheid, Pand. §. 455 Nr. 3 u. 7. Seuffert'ö 
Arch. Bd. 27 Nr. 30. Bl. f. RA. Bd. 12 S. 224, 
Bd. 13 S. 318, Bd. 19 S 154, Bd. 24 S. 345, 
Bd. 25 S. 158; Sammlig. Bd. 4 S. 666. — 
Urth. v. 12. Nov. HVdNr. 2670. 
Bestimmte Lieferzeiten. Art. 357 des 
allg. HGB. Die feste Bestlmmung einer Liefer- 
zeit oder die Aufstellung eines Zeitrahmens, inner- 
halb dessen periodische Lieferungen an den Gegen- 
kontrahenten gemacht werden sollen, — namentlich, 
wenn es sich um eine Waare handelt, welche schon- 
ihrer Natur nach großen Schwankungen in kurzen 
Zeiträumen nicht zu unterliegen pflegen, und wenn 
es bei einem nach der Stückzahl abgeschlossener Ge- 
schäfte dem Belieben des Lieferanten anheimgegeben 
ist, einige tausend Stück mehr oder weniger per 
Woche zu liefern — genügt keineswegö, um auf 
ein solches Lieferungsgeschäft die Bestimmungen des 
Art. 357 des allg. d. HGB. anzuwenden. Der- 
selbe hat vielmehr zur Voraussetzung, daß das ganze 
Interesse des einen Kontrahenten am eingegangenen 
Geschäfte mit der genauen Einhaltung der festbe- 
stimmten Lieferzeit steht und fällt, so daß nach der 
Intention der Kontrahenten gewissermaßen das ganze 
Rechtsgeschäft auf den Moment der pünktlichen 
Einhaltung der Zeit gestellt ist. — Thöl, HR. 
4. Anfl. S. 520. Hahn, Comm. z. HGB. Bd. 2 
S. 284, 285. Anschütz und v. Völderndorff, 
Comm. z. Art. 357, S. 332 Nr. 2 und S. 333.— 
Urth. v. 5. Nov. HVr. 2618.