
Hamstag den 12. Hebruar 1876. 41. Dahrgang. M 4. 
Dr. J. A. Feuffert's 
Plätter für Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
In halt: dee emiecht * unultung. — Uebersicht über die eueren Ergebnisse 
Rechilprechung des oberslen Serichstele # acoete- enständen des 
Wi un Gtaphrogesse. 6 vo er 1870, mit 
Nachirägen vom 3., 12., und 1. *inß5 Wi 
Das Recht auf Quittung. 
(Gem. u. bayer. Recht.) 
Anstandslos und bedingungslos lassen ver- 
schiedene bayrische Gerichte Klagen auf Quittungs- 
leistung zu. 
Und doch ist die Frage, ob eine solche Klage 
unter allen Umständen statthaft sei, keine so zweifellose. 
Es ist zwar im Allgemeinen unbestreitbar, daß 
derjenige, der Zahlung leistet, ein Recht auf Em- 
pfang einer Quittung hat. 
Die Frage ist aber die: wann kann er dieses 
Recht geltend machen und wie kann er es geltend 
machen? Die erste Frage ist wohl dahin zu beant- 
worten, daß er Quittung bei der Zahlung, also 
Zug um Zug mit derselben verlangen kann. 
— Leyser, medit. ad. Pand. Bd. VII sp. 530 
unter Hiweis auf I. 18 C. de test. und I. 14 C. 
(46. 3): 
debitori eo ipso, duo solvit, mo- 
mento securitas praestanda est. 
. creditor dum pecuniam Solutum re- 
ipit, apocham tradat 
debitor in ipsa. solutione apocham 
exigere, et priusquam ea detur, 
Pbecuniam retinere potest. 
Neue Folge XXI. Band.