
50 Das Recht auf Quittung. 
Thibaut, Pand. §. 665 Note r; von We- 
ning-Ingenheim 3. Buch §. 111 Note k. 
Hat der Schulduer, ohne solche Quitung zu 
beanspruchen, gezahlt, etwa weil er nach der Person 
des Empfängers, oder wegen Anwesenheit von Zeu- 
gen 2c. der major securilas, welche nach Lauter- 
bach vom Empfänger durch Ausstellung einer Quit- 
tung erlangt werden kann, entbehren zu können glaubt, 
I. 14 C. (46, 3) 
so kann er nicht hinterher, vielleicht nach Monaten 
und Jahren, vom Empfänger Quittungsleistung be- 
anspruchen. - 
— vgl. Dekret des Bremer Handelsge- 
gerichts vom 5. Mai 1856 in Schletter's 
Jahrbüchern Bd. III S. 107 Nr. 13. — 
Für die Anschauung, daß nachträglich eine 
Quittung begehrt werden könne, findet sich keine 
Autorität. Die Anschauung von Busch im Arch. f. 
civil. Prax. Bd. XXXI, wornach Quittungsleistung 
nachträglich dann verlangt werden kann, wenn sich 
solche bei der Zahlung ausdrücklich vorbehalten 
wurde, kann sicherlich nicht hiefür angezogen werden. 
Auch im Rechtsleben gilt diese Anschauung nicht. 
Anlangend die zweite aufgestellte Frage, so 
äußert sich das Recht auf Empfang einer Quittung 
bei Zahlung darin, daß dem Schuldner ein Re- 
tentionsrecht an dem zu Leistenden bis zur Aus- 
stellung der Quittung gewährt ist. · 
Nur ope exceptionis, nicht aber ope actio- 
nis, kann das Recht auf' Quittung geltend gemacht 
werden. 
Vgl. Seuffert, Arch. IX Nr. 21; Busch 
im Arch. f. civ. Pr. XXXI S. 1 ff. Rud= 
lof, ebenda XLV S. 170 ff.; Schletter, 
Jahrb. f. Dogm. III. S. 107 Nr. 13, IX 
S. 6 Nr. 22, S. 99 Nr. 87; Weiske, 
Rechtslexikon Bd. VIII S. 866 ff., insbes. 
S. 867; Arndts, Pand. §. 262; Mackel-