
Das Recht auf Quittung. 51 
dey, Lehrb. des röm. Rechts Bd. 1 S. 308 
Note b. 
1. 18 C. (4, 20) de test. 
Lediglich in dem berelts erwähnten Falle, .. 
daß Schuldner bei der Zahlung ausdrücklich sein 
Recht auf Quittung sich vorbehalten hat, will Busch 
a. a. O. dem Schuldner ein Klagerecht gewähren. — 
Auch das bayr. Recht steht ganz auf dem 
Standpunkte des gemeinen Rechtes. 
Es gibt dem zahlenden Schuldner in Thl. IV 
K. 14 8. 11 zwar ein Recht, Quittung zu begeh- 
ren, nirgends aber gewährt es ihm zur Verfolgung 
dieses Rechts eine Klage. 
Durch die Bezugnahme auf Estor, Leyser 
und Lauterbach u. s. w., wie dieß in den annot. 
geschieht, ist schon genügend dargethan, daß auch 
Kreittmayr über das gemeine Recht nicht hinaus- 
gehen wollte, klar ist dieß aber ersichtlich aus annot. 
§. 12 Nr. 2 verbb.: 
„Der Beweis der Zahlungen besteht ge- 
meiniglich in der Quittung, die creditor 
juxta Sum praec. debitori Zug um 
Zug auszustellen hat.“ 
Es kennt hiernach auch das bayr. Recht nur 
einen Anspruch auf Quittung Zug um Zug mit der 
Zahlung, nicht aber einen solchen Anspruch schlechtweg. 
Der Natur der Sache nach kann aber dieser 
Anspruch nur durch Retention d. h. dadurch geltend 
gemacht werden, daß der Schuldner die Zahlung 
bis zur Ausstellung der Quittung weigert. An 
dieser Entscheidung der oben aufgestellten Fragen 
ändert auch der Umstand nichts, daß in einem wei- 
tern, als dem bereits berührten Falle des aus- 
drücklichen Vorbehalts der Quittung, ein Klagerecht 
auf solche insbesondere auch nach bayr. Rechte be- 
willigt wird, ich melne den Fall des Verlustes der 
bereits ausgestellten Quittung.