
52 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
Beide Ausnahmen sind ganz gleich gelagert 
und beziehen sich auf Fälle, wo der Berechtigte 
sich seines Rechtes gewahrt hat. 
Diese Ausnahmen dienen zur Bestärkung der Regel. 
Als Resultat des Obigen wird sich ergeben, 
daß eine Zulassung von Klagen auf QOuittungs- 
leistung, abgesehen von den eben berührten zwei 
Fättn, wenigstens eine gesetzliche Begründung nicht 
ür sich hat ). 
Uebersicht 
über die neueren Ergebnisse der nechtsprechung des 
obersten Gerichtshofes in Gegenständen des Tivil= 
rechtes und Civilprozesses 
15.— 30. November 1875. 
Mit Nachträgen vom 8., 12., 13. und 15. November. 
Bemerkung: Die Urtheile vom 19. HVNr. 2604 u. 22. Nov. 
HVNr. 3643 werden nachgetragen. 
I. Zur Prozeß = Ordnung. 
Art. 1 mit 323 und 330. Verträge der 
Gemeinde mit Einzelnen über Unter- 
halt von Gemeindeanstalten. Rechtliche 
Natur der deßfallsigen auf ein Besitz- 
thum übernommenen Last. Art. 180 der 
*) Vgl. hierüber Windscheid, Pand. 4. Aufl. L. 344 
und die in Note 8 angeführte Literatur. Auch 
Windscheid äußert sich: Auf Ausstellung einer 
Quittung hat der Schuldner ein Recht und kann bis 
zur Ausstellung mit der Erfüllung zurückhalten. 
Bei Uebersendung der geschuldeten Summe wird 
sich der Zahlende die Einsendung einer Quittung um 
so mehr mit Wirksamkeit vorbehalten können, als er 
jedenfalls Empfangsanzeige zu fordern berechtigt ist. 
Der Vorbehalt einer Quitkung wirb übrigens überall 
da anzunehmen sein, wo nach den Umständen und 
besteyender Uebung nur gegen Onittung ausbezahlt 
zu werden pflegt. A. d. R.