
Neuere oberstrichterliche Erkennknisse. 53 
Prozeß-O. Es handelte sich um die Ver- 
bindlichkelt zur Unterhaltung einer Brücke, welche 
Gemeindebrücke sein soll, es sollte jene Verbind- 
lichkeit in einem zwischen v. S. und der Gemelnde M. 
zur Beendigung eines zwischen beiden wegen Eigen- 
thums an Grundstücken anhängig gewesenen Rechts- 
streites i. J. 1821 abgeschlossenen Vergleiche ihre 
rechtliche Begründung haben, und zwar in der Be- 
stimmung: „Was das für die Gemeinde-Bedürfnisse 
jährlich nöthige Holz betrifft, so liefert die Herr- 
schaft — (nämlich v. S.) — hiezu stets ein Dritt- 
theil, und die Gemeinde zwei Drittheile“, wobei zu 
bemerken ist, daß die gedachte Brücke erst nach 
Abschluß jenes Vergleiches gebaut worden war, 
und e5 fragte sich zunächst, ob die Sache — e5 
hatte die Gemeinde M. gegen einen Besitznachfolger 
dos v. S. geklagt — Civilprozeß= oder Verwal= 
tungs-Sache sei? Ueber diese Frage hat sich der 
O#H. also ausgesprochen: So gewiß es sei, daß 
es den Verwaltungsbehörden zustehe, zu entscheiden, 
ob und wie eine Gemeindebrücke herzustellen und zu 
unterhalten sei, und wer hiezu beizutragen habe und 
in welchem Maßstabe, so sei doch die Sache ganz 
anders gelagert, wenn die Herstellungs= oder Unter- 
haltungs-Pflicht und der Beitragsmaßstab nicht etwa 
durch einen Gemeindebeschluß, und nicht für alle 
einzelne Gemeindeglieder, sondern durch einen be- 
sonderen Vertrag, und zwischen der Gemeinde einer- 
seits und einer einzelnen Person, mag auch diese 
Gemeindeglied sein, andererseits geregelt sel, und 
diese einzelne Person oder deren Rechts= behw. Ver- 
bindlichkeits-Nachfolger auf Grund jenes Vertrages 
in Anspruch genommen werde. Solchen Falles ist 
die Grundbedingniß des Anspruches ausschließlich 
der Vertrag, und wenn auch derselbe objektiv im 
Allgemeinen die Eigenschaft einer Konkurrenz zu 
einem Gemeindebedürfnisse habe, so sei doch, sofern 
der in Anspruch Genommene Gemeindeglied nicht