
54 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
sei, der Grund der Konkurrenzpflicht, und wenn 
derselbe Gemeindeglied sei, der Grund des Kon- 
kurrenz-Maßstabes nicht ein verwaltungsrechtlicher, 
sondern ein privatrechtlicher. Denn es handle sich 
um Leistungen, welche überhaupt oder doch ihrem 
Betrage nach nicht in Folge des Staats= oder 
Gemeindeverbandes nach staatbrechtlichen Normen 
oder in Gemäßheit des Gemeindeedikts bzhw. der 
Gemeinde-Ordnung zu machen seien. Auf solche 
Verträge müßten bei Bestimmung der Beitrags- 
Pflicht und des Beitragsmaßstabes allerdings auch 
die Verwaltungsbehörden Rücksicht nehmen, solange 
die vertragsmäßigen Rechte und Verbindlichkeiten 
nicht bestritten seien, entstehe aber darüber Streit, 
so hätten diesen nur die Gerichte zu entscheiden. — 
Vgll. Seuffert's Komm. 2. Aufl. Bd. 1 S. 157 
lit. b und Note 58 und S. 213 Ziff. 4 Abs. 2 
und Note 212. — Plen.-Beschl. v. 30. Okt 1844 
RBl. S. 875 u. f. 
Weiter fragte es sich, ob das Rechtsverhältniß 
als Reallast zu betrachten sei, oder als Servitut, 
wobei zu bemerken ist, daß, wie behauptet war, 
die fragliche Verpflichtung nicht auf bestimmten 
Waldungen, sondern auf dem Schloßgute M. 
ruhen sollte, und daß das bayr. Landr. zur Ent- 
scheidungsnorm zu dienen hatte. Es wurde ange- 
nommen, daß, weil die Verpflichtung angeblich nicht 
auf einer bestimmten Waldung ruhe — vgl. Bl. 
f. RA. Bd. 13 S. 286, Bd. 21 S. 225 u. f., 
Bd. 31 S. 368; Roth, Civ.-R. Thl. II S. 313 
u. f. — allerdings nicht das in Thl. II c. 8 8. 15 
als Servitut bezeichnete jus lignandi in Rede stehe, 
daß aber die fragliche Berechtigung bzhw. Last, 
möge sie auch nach deutschem Priv.-R. als Reallast 
oder als ein eigenthümliches, von der römisch-recht- 
lichen Servitut zu unterscheidendes dingliches Recht 
zu qualifiziren sein, dennoch nach bayer. Landr. 
als eine Servitut angesehen werden müsse, und