
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 55 
daher nach c. 7 §. 5 Nr. 3 a. a. O. nur durch 
unfürdenkliche Verjährung erworben werden könne. 
Endlich war der OGH. auch noch veranlaßt, 
sich über die Frage auszusprechen: ob die Vorschrift 
des Art. 180 der Proz.-O. auch für den 2. Rechts- 
zug Geltung habe? und es wurde diese Frage ver- 
neint aus solgenden Gründen: Dafür spreche schon 
der Wortlaut des Art. 707 a. a. O. — „es darf 
die ursprüngliche Klage nicht geändert werden“ —, 
welcher in Abs. 1 die Regel und im Weiteren die 
Ausnahme enthalte, und dann der Vortrag deß 
Referenten des GGA. d. K. d. A. zu Art. 675 
des Entwurfes der Proz.-O. — Verh. d. GGA. 
Beil. Bd. 2 Abth. 2 S. 324 und Beil. Bd. 3 
Abth. 3 S. 30 Sp. 1 — wo der Abs. 2 des 
Art. 675 — jetzt Art. 707 — ausdrücklich als eine 
Beschränkung des im Abs. 1 aufgestellten Grund- 
satzes bezeichnet sei, was im ganzen Verlaufe der 
Berathung und Schlußfassung von keiner Seite eine 
Beanstandung erfahren habe. Somit sei im zwei- 
ten Rechtszuge eine Klageänderung unbedingt, 
nämlich auch dann unstatthaft, wenn der Gegner 
derselben sich nicht widersetze. — Urth. v. 26. Nov. 
HVNr. 2639. 
Art. 180. S. Art. 1. 
Art. 323 und 330. S. Art 1. 
Geltendmachung in der Kassationsin- 
stanz, daß die als unbegründet verworfene 
Berufung schon als nichtig (verspätet) hätte 
verworfen werden sollen und deßfalls. 
Antrag, die Nichtigkeitsbeschwerde zu ver- 
werfen. Art. 852 der Proz.-O. Es hatte 
ein Vertheilungsverfahren stattgefunden, es wa- 
ren die von S. gegen einen angefertigten Ver- 
theilungsplan gemachten Einwendungen im I. Rechts- 
zuge verworfen worden, es hatte S. appellirt und 
war von den Appellaten insbesondere vorgebracht, 
es sei die Berufung Mangels der Berufungs-=