
56 Neuere oberstrichterliche Erkenninisse. 
summe unstatthaft, es war aber sowohl dieser Ein- 
wand sowie jene Berufung als unbegründet verwor- 
fen worden. Gegen das oberrichterliche Urtheil hatte 
S. Alchtigkeitsbeschwerde eingelegt, und die Nich- 
tigkeitsbeklagten, die Bitte, die Beschwerde zu ver- 
werfen, vor Allem damit begründet, es hätte die 
Berufung als verspätet verworfen werden sollen, 
nachdem das erstrichterliche Urtheil nach Art. 852 
der Proz.-O. nicht der Partei sondern dem An- 
walte zuzustellen gewesen, diese Zustellung am 
27. November geschehen, aber erst — vgl. Proz.-O. 
Art. 853 Abs. 3 — am 22. Dezbr. die Berufung 
eingelegt worden sei. 
Der OGH. sprach sich über die hlemit ange- 
regte Frage also aus: Die von den Nichtigkeitsbe- 
klagten aufgestellte Behauptung habe wohl zur 
Grundlage einer Nichtigkeitsbeschwerde dienen kön- 
nen, es könne aber damit nicht die Bitte begrün- 
det werden, die vom Gegner rechtsförmlich einge- 
legte Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Von der 
Frage, ob eine Berufung rechtzeitig erhoben worden 
sei, hänge nicht die Zuständigkeit oder Unzuständig- 
keit des BerufungSgerichts ab, es sei also jene Frage 
nicht etwa gemäß Proz.-O. Art. 265 vom Kassations- 
hofe von Amtswegen zu untersuchen, sondern nur 
in Folge erhobener spezieller Beschwerde. Ohne 
Bedeutung sei, dah die jetzigen Nichtigkeits-Beklag- 
ten, nachdem das Appell.-Gericht die Berufung des 
Gegners als unbegründet verworfen, keinen An- 
laß hatten, Nichtigkeitsbeschwerde deßhalb zu er- 
heben, weil nicht die Berufung als nichtig ver- 
worfen worden sei, daß vielmehr Anlaß zu solcher 
Beschwerde erst durch die Nichtigkeitsbeschwerde 
des Gegners gegeben sein mochte. Das hinsichtlich 
der Verspätung der Berufung in der Nichtigkeitsbe- 
schwerdebeantwortung Vorgetragene könne auch nicht 
unter den Gesichtspunkt eines Anschlusses an die 
gegnerische Nichtigkeitsbeschwerde gebracht werden,