
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 57 
denn abgesehen davon, daß die Proz.-O. eine der 
in Art. 702 für die Berufung gegebenen Bestimm= 
ung ähnliche für die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ent- 
halte, fehle es an einer entsprechenden Bitte. — 
Urth. v. 8. Nov. HV)Nr. 2605. 
Nachschrift. Die Frage: Ob das bezirks- 
gerichtliche Urtheil — nach Proz.-O. 192 Abs. 2 
d. Proz.-O. — auch der Partei zugestellt wer- 
den mußte, oder ob die Zustellung blos an den 
Anwalt zu erfolgen hatte und zwar gemäß Art. 852, 
blieb unentschieden. Zur Beantwortung dieser Frage 
mag Folgendes dienen: 
Dieser Art. 852 hatte nach erster Berathung 
als Art. 32 des XXX. Hptst. — V. d. G. G. A. 
d. K. d. A. 1866/67 Beil. Bd. 3 Abth. 3 S. 390 
Sp. 2 — eine Formulirung erhalten, nach welcher 
sich allerdings annehmen ließ, daß auch die Zustell= 
ung eines im Vollstreckungsverfahren ergangenen 
Urtheils blos an den von der betreffenden Partei 
bestellten Anwalt zu geschehen habe und daß von 
dieser Zustellung an die Frist zur Einlegung der 
Berufung laufe. Allein als später der Ministerial- 
kommissär jenen Artikel neu formulirte, — pvgl. a. 
a. O. S. 441 Sp. 2 und S. 442 und 443 — 
äußerte er, ob es nicht zweckmäßig sel, den fragli- 
chen Artikel blos auf den ersten Rechtszug zu 
beschränken, und nachdem ein Ausschußmitglied 
und der Ausschußvorstand sich damit einverstanden 
erklärt hatten und dieser vorgeschlagen hatte, den 
Artikel so zu fassen: „Ist im Laufe der Vollstreck- 
ung von einer Partei im ersten Rechtszuge eine 
Anwaltsbestellung vorgenommen worden, so hat sie 
in diesem Rechtszuge — — Geltung“ u. s. w., 
wurde dieser Vorschlag einstimmig angenommen und 
schließhlich — a. a. O. S. 502 Sp. 2 u. S. 503— 
dem Artikel die Fassung gegeben, die er jetzt als 
Abs. 1 des Art. 852 hat. — Und bei der Berath- 
ung im GGA. der K. d. RR. — vgl. Prot. Bd. 3