
58 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
S. 106 und 107 — erklärte auf die Aeußerung 
des Correferenten, es scheine, daß nach dem von 
dem GGA. d. K. d. A. beschlossenen Art. 32 des 
XXX. Hptst. ausnahmsweise die Berufungsfrist nicht 
von der Zustellung an die Partei sondern an den 
Anwalt laufen solle, der Regierungs-Kommissär: 
Wenn nicht im einzelnen Falle etwas Anderes be- 
stimmt sei, sei, wo es sich um ein Rechtsmittel 
gegen Endurtheile handle, wenn von der Zustellung 
die Rede sei, immer die Zustellung an die Par- 
tei gemeint. Wolle man hier auhnahmsweise 
die Berufungsfrist von der Zustellung an den An- 
walt laufen lassen, so müßte dieses besonderö 
gesagt sein; wolle man aber dieses nicht, so 
müsse es bei der Fassung des anderen 
Ausschusses sein Bewenden haben. Darauf 
begutachtete der Correferent, daß dieses Prinzip — 
nämlich: daß diese Berufungsfrist wie jede andere 
nicht von der Zustellung an den Anwalt sondern 
an die Partei laufe — hier nicht besonderö 
außgesprochen werden solle, und nun wurde 
Art. 32 entsprechend dem Beschlusse des 
Ausschusses d. K. d. A. angenommen. 
Demnach dürfte aus der Entstehungsgeschichte 
des Art. 852 erhellen, daß durch diesen der Abs. 2 
des Art. 192 nicht alterirt werden wollte und wurde. 
Art. 953. Wegen eines bei L. für B. abge- 
pfändeten und bei der Pfändung auf 100 fl. 
geschätzten Pianos erhob P. Widerspruchsklage 
bei dem Bezirks-Gerichte, unter Beweis-Anerbie- 
ten behauptend, das Piano habe einen Werth von 
180 fl., beklagter Seits wurde auf Grund Proz.-O. 
Art. 953 Abs. 3 die gerichtsablehnende Einrede vor- 
geschützt, das Bezirkögericht wies die Klage, weil 
vor den Einzelnrichter gehörig, von hier ab, und 
dagegen erhob P. Nichtigkeitöbeschwerde wegen Ver- 
letzung der Art. 953, 955 und 840 der Proz.-O. 
Die Beschwerde wurde verworfen aus folgenden