
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 59 
Gründen: Ein Hauptstreit im Sinne der Art. 66 
u. f. sei nicht gegeben, denn für das Vollstreckungs- 
verfahren bestünden eigene Bestimmungen, und für 
in diesem Verfahren sich ergebende Anstände und 
Streitigkeiten sei die Zuständigkeit der Gerichte be- 
sonders geregelt. Die Entscheidung über solche An- 
stände und Streitigkeiten werde wohl im Art. 840 
im Allgemeinen den einschlägigen Bezirkèégerichten 
zugewiesen, soweit das Gesetz nicht anders bestimme; 
allein von dieser allgemeinen Regel seien eben in 
den von den einzelnen Vollstreckungsmitteln handeln- 
den Hauptstücken der Proz.-O. Ausnahmen statuirt, 
insbesondere für Streitigkeiten über gepfändete 
ahrnisse in dem Art. 955 Abs. 1, wonach die 
Sebrall#, nach dem Betrage des Gepfändeten 
zu bemessen, für diesen Betrag aber nicht die 
Werthsangabe des Widerspruchsklägers 
maßgebend sei, sondern, wie aus dem auf Art. 906 
verweisenden Abs. 3 des Art. 953 erhelle, die bei 
der Pfändung erhobene Schätzung. Diese 
Spezialbestimmung des Art. 953 habe auch nicht 
etwa den allgemeinen Bestimmungen dann zu wei- 
chen, wenn das Eigenthum der Sache streitig 
sei. — Urth. v. 30. Nov. HVNr. 2684. 
Art. 1050. Wenn in diesem Art. gesprochen 
wird von Verträgen und Verfügungen, welche die 
Gläubiger beeinträchtigen, so sind damit 
nur solche Verträge und Verfügungen gemeint, durch 
welche den Rechten der Gläubiger auf Durchführ- 
ung der konkreten Zwangsversteigerung zu nahe ge- 
treten wird. Kommt daher die spezielle Zwangs- 
versteigerung nicht zur Durchführung, oder wird sie 
sonst beseitigt, so fällt die Voraussetzung, unter 
welcher Abs. 1 und 2 des Art. 1050 vom Schuld- 
ner mit. einem Dritten eingegangene Rechtsgeschäfte 
für ungiltig erklärt, hinweg, und gelangt deßhalb 
auch ein nach Abs. 1 ursprünglich mit Nichtigkeit 
behaftet gewesener Vertrag zur rechtlichen Wirksam-