
60 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
keit. — Wernz, Komm. Bd. 2 S. 702. — Urth. 
v. 20. Nov. HVMr. 3634. 
I. Civilrechtliche Entscheidungen. 
Allgemeine Lehren. Art. 14 des Notar.= 
Ges. Kaufpreissimulation. S. verkaufte sein 
Anwesen an die G. um 711 fl., diese bezahlte ab- 
schläglich 175 fl., es wurde aber der Vertrag nicht 
notarlell geschlossen. Hierauf verkaufte S. dasselbe 
Anwesen an die B., eine Tochter der G., es wurde 
dieser Vertrag notariell beurkundet, und in der Ur- 
kunde der Kaufpreis auf 536 fl. angegeben. Als 
nun S. gegen die B. einen Rest dieses Kaufschil- 
lings einklagte, und Beklagte als. Erbin der G. jene 
175 fl. in Gegenrechnung brachte, wurde diese Ein- 
rede verworfen, weil das Anwesen der B. deßhalb 
um 536 fl. notariell verkauft worden sei, weil S. 
von der Mutter der B. bereits 175 fl. bezahlt er- 
halten hatte, und bei Errichtung des Not.-Instru- 
mentes bzhw. bei Feststellung des Kaufpreises die 
bereits bezahlten 175 fl. berücksichtigt und so nur 
536 fl. als Kaufpreis in die Urkunde aufgenommen 
worden seien. Das Urtheil wurde wegen Verletzung 
des Art. 14 des Not.-Ges. vernichtet. — Beide 
Verträge — sagen die oberstr. Entsch.-Gründe — 
seien nichtig; der erste wegen Mangels der notariel- 
len Form, und der zweite, weil sein Inhalt der 
wahren Willensmeinung der Kontrahenten nicht ent- 
spreche. Ersterer Vertrag bleibe nichtig, und be- 
züglich des zweiten seien die Kontrahenten einig, 
daß derselbe aufrecht erhalten werde. Dessen In- 
halt stehe daher der B. nicht im Wege, das ihr 
als Erbin ihrer Mutter G. zustehende Recht, die 
ohne Grund bezahlten 175 fl. mit der condictio 
indeb. *) zurückzufordern bzhw. an dem von S. 
eingeklagten Kaufschillingsreste in Abrechnung zu 
*) Condictio sine causa.