
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 61 
bringen, geltend zu machen — Preuß. Ldr. Thl. J 
Tit. 16 §S. 301. — Urth. v. 12. Nov. HVNr. 2504. 
Sachenrecht. Constitutumpossessor#als 
Uebergabsömodus bei der datlo in solutum. 
Wie nach bayer. LN. — vgl. Bl. f. RA. 1. Erg.-Bd. 
S. 250 — so ist auch nach preuß. LN. F. 235 1, 
16 bei der datio in solulum das constil. poss. 
als Uebergabsmodus zulässig. — Urth. v. 20. Nov. 
HV#r. 2637. 
Die auf ein Gut übernommene Lastdes 
Unterhalts einer Gemeindebrücke ist nach 
bayr. Landrechte als Servitut zu gqualifi- 
ciren. S. oben Art. 1 der Proz-O. 
Familienkfiweseom misse- Zuständigkeit 
deß Gantgerichtes bezüglich derselben. Graf 
X., Familienfideikommißbesitzer, unterlag der Gant, 
es waren die Fideikommißgüter unter Segquestration 
gestellt, und daß gräfliche Rentamt hatte über die 
Renten Rechnung zu legen. Dasselbe verrechnete 
nun als aus den Renten verausgabt 1232 fl. für 
Anschaffung eine5 eisernen Wasserrades und eines 
eisernen Wasserreservoirs, weil das vorher bestandene 
hölzerne Rad und Reservoir schadhaft geworden 
war, ferner 1878 fl. Kosten für den Wiederaufbau 
eines abgebrannten Stadels. Von Seite der Gläu- 
bigerschaft wurden diese Posten beanstandet, weil sie 
glaubten, daß jene Ausgaben nicht aus den Fidei- 
kommißrenten zu bestreiten seien, es wurden hierauf 
von dem Familienseniorate Gegen-Erinnerungen ab- 
gegeben, und schließlich erkannte das Gantgericht: 
daß die gedachten Ausgaben nicht als auf der Rente 
ruhende Lasten von der Gläubigerschaft anzuerkennen 
seien und daß daher daß Familienseniorat schuldig 
sei, die verausgabten Beträge an die Gant-Masse 
zu ersetzen, zu welchem Zwecke die Mittel aus dem 
Grundstocke entnommen oder durch Aufnahme einer 
Fideikommiß-Schuld beschafft werden könnten. Die 
hiegegen vom Familienseniorate eingelegte Berufung