
62 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
wurde vom Appell.-Gerichte als unbegründet ver- 
worfen, auf hiegegen eingelegte Beschwerde aber 
wurde das appellationsgerichtliche Urtheil vernichtet, 
weil die Entscheidung der Frage, ob Fideikommiß-= 
Grundstockovermögen zu verwenden oder eine Fidei- 
kommißschuld zu kontrahiren sei, nicht dem Gant- 
gerichte zustehe, und damit die Voraussetzung weg- 
falle, auf welcher der angefochtene Ausspruch beruhe. 
Das Gantgericht habe nur über die Gantmasse, 
die Fideicommißrenten und das Allodial-Vermögen 
des Gantschuldners zu entscheiden, nicht aber dar- 
über, ob Fideikommißgrundstockvermögen veralie- 
nirt, obärirt u. s. w. werden solle. — Urth. v. 
30. Nov. HVMNr. 2716. 
Obligationenrecht. Inter dictum quod vi 
aut clam zach bayr. Landrechte. Es war be- 
hauptet, daß das bayrische Landrecht das interdictum 
duod vi aut clam gar nicht kenne; diese Behauptung 
wurde als unrichtig erkannt, weil nach Thl. I c. 2 
S. 9 das gem. R. subsidiäre Geltung habe, dieses nur 
dann ausgeschlossen sei, wenn das Landr. erschöpfende 
oder gar gegentheilige Bestimmungen enthalte oder 
durch besondere Landesstatuten, Privilegien oder Ge- 
wohnheiten etwab Anderes hergebracht sei. Von 
einem Ausschlusse des gedachten Interdikts aber sei 
im Landr. nirgends die Rede, vielmehr erhelle das 
Gegentheil aus den Anm. z. Thl. IV c. 16 8. 9 
Nr. 18. — Urth. v. 15. Nov. HVNr. 2621. 
Entschädigungspflicht des Verkäufers 
für nach seinem Wissennicht bestehendemit- 
verkaufte Rechte ohne vorgängige Entwähr- 
ung. Es war mit einer Realität ein dingliches 
Wasserbenützungsrecht als Pertinenz mitverkauft 
worden, das dingliche Recht aber existirte nicht, 
und es war konstatirt, daß dem Verkäufer die Nicht- 
existenz des dinglichen Rechtes bei Abschluß des 
Vertrages bekannt war. Der O. erachtete, daß 
in diesem Falle gemäß tr. 30 S. 1 D. 19, 1 die