
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 63 
Entschädi gungspflicht des Verkäufers auch ohne vor- 
gängige Enutwährung begründet sei. — Windscheid, 
Pand. Bd. 2 S. 79. Seuffert, Pand. F. 269 
Ziff. 2. — Seuffert, Arch. Bd. 1 Nr. 200. — 
Urth. v. 27. Nov. HVNr. 2484. 
Familienrecht. Vermögensverwaltungöbe- 
fugnisse des Ehemannes bei Errungen- 
schaftsgemeinschaft nach fränkischem Recht. 
Eine mit ihrem Gatten in Err 
schaft nach fränkischem Landr. lebende Ehefrau hatte 
von dem von ihr in die Ehe gebrachten Vermögen 
einem Anderen ein Darlehen gemacht, davon hatte 
ihr Ehemann einen Theil zur Tilgung seiner vor- 
ehelichen Schuld ohne Vorwissen der Frau einem 
Dritten cedirt, und es war von derselben nach Ab- 
leben des Ehemannes jene Cession als nichtig an- 
gefochten, die Klage aber abgewiesen worden, well 
vermöge des dem Ehemanne gemäß Tit. 96 8. 3 
fränk. Landg.-O. zustehenden Administrationsrechtes 
an dem gesammten von beiden Ehegatten eingebrach- 
ten. Vermögen die Cession giltig und rechtsverbind- 
lich sei, und von der Frau mit der reclamatio 
uxoria nur in nerhalb 6 Wochen, von Kennt- 
niß des Vertrages an gerechnet, habe angefochten 
werden können, diese Frist aber längst abgelaufen 
sei. Das Urtheil wurde vernichtet, im Wesentlichen 
aus folgenden Gründen: 
Das Verwaltungs= und Nu-z#nießungsrecht des 
Ehemannes schließe die Veräußerung der Vermögens- 
üang zu des Mannes Vortheile aus, — c. 6 
2 6, 61 — Fr. LGO. Thl. III“ Tit. 102 
. 5 — nach b. 2 a. a. O. erstrecke sich die Be- 
fugniß der Ehefrau, den ihr schädlichen Verfügungen 
des Mannes entgegenzutreten, auch auf schädliche 
Verwendungen des Gemeingntes beider Ehegatten, 
sei nicht blos auf solche Verfügungen über die 
Sondergüter der Frau beschränkt, und für das 
a. a. O. der Frau gewährte Rechtsmittel sei in