
64 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
beiden Richtungen eine Verjährungsfrist nicht 
bestimmt. Durch das Mandat v. 28. März 1700 
habe der §. 2 Tit. 102 Thl. III des fr. LR. nur 
in Hinsicht solcher Verträge eine nähere Präzi- 
sirung erhalten, welche sich auf jene Vermögens- 
Theile bezögen, die durch Vererbung oder auf 
andere Weise zwischen den Ehegatten ge- 
meinschaftlich seien. Jenes Mandat habe nur 
Bezug auf die Gütergemeinschaft — Schneidt, 
thes. jur. kranc. S. 1603 Not. 1 — und berühre 
den hier vorliegenden Fall nicht, was aus den 
später erlassenen Landesverordnungen — Mandat v. 
22. Mai 1758 und v. 22. Juli 1777 Nr. 13, 14 
und 15 — erhelle. — Bgl. auch v. Schelhaß. 
Beitr. v. J. 1827 §F. 33 in kin. §. 40 Ziff. 
v. Schelhaß, Doarst. d. würzb. Oer- 18, 57,h 32. 
Roth, bayr. Civ.-R. Bd. 1 §. 61 S. 380. — 
Urth. v. 13. Nov. Högr. 2627. 
Erbrecht. Errichtung öffentl. Testamente 
außer den gerichtlichen. Durch Art. 11 des 
Not.-Ges. wird nach dem Willen sämmtlicher Faktoren 
dver Gesetgebung — Verh . K. d. A. 1859/60 Beil. 
Bd. 184. Stenogr. Ber. Bd. 1 S. 370 
u. f. — d. K. d. RR. Beil. Bd. 3 S. 104 
¾- f. 126 u. f. Prot. Bd. 2 S. 414 u. f. — nur die 
gerichtliche Errichtung von Testamenten bzhw. die 
Uebergabe von Testamenten bei Gericht ausge- 
schlossen. Alle anderen in Partikularrechten zuge- 
lassenen Testamente, gleichviel ob ihnen hierin die 
Eigenschaft von öffentlichen oder Prlvat-Testamenten 
beigelegt ist, dürfen unter den bisherigen Voraus- 
Ttungen und Formen noch errichtet werden. —. 
Urth. v. 27. Nov. HVNr. 2461. 
Berichtigung. 
In Nr. 3 S. 39 Zelle 10 v. oben ist vor dem Worte „wegen“ 
— „wie“ einzuschalten. 
Redakt.: K. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm & Enke 
(Adolp Ense) in Erlängen. i von Junge #s Sohn.