
66 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
die Gem.-Behörden angeordnet hat. — Urth. v. 
7. Dez. HVNr. 2612. - 
Zuständigkeit der Gerichte für Entschä- 
digungsansprüche wegen Triftens, welche 
auf Grund privatrechtlichen Titels (Fest- 
setzung der Entschädigung durch Verjähr- 
ung) erhoben werden. Es war auf Zahlung 
eines Geldbetrages geklagt worden, welchen Kläger 
als Besitzer von in einem Triftbache befindlichen 
Wörthen“*) bzhw. als Besitzer der Fischereigerecht- 
same an einer Strecke dieses Baches von jedem 
über jene Wörthe und durch dieses Fischwasser 
als Gebühr für die im Triftgeschäft begründete Ab- 
nützung der Wörthvorrichtungen und für Beeinträch- 
tigung der Fischereigerechtsame auf Grund der Be- 
hauptung forderten, daß sie und ihre Besitzvorfahrer 
von jeher und jedenfalls seit rechtsverjährender Zeit 
diese gleichfalls von jeher nach demselben Maßstabe 
berechnete Gebühr bezogen hätten. 
Die mit der Sache befaßt gewesenen Gerichte 
erachteten, zur Entscheidung aller aus der Anwen- 
dung des WasserbenützungSgesetzes v. 28. Mai 1852 
sich ergebenden Streitfragen seien die Administrativ- 
stellen berufen, soweit nicht für bestimmte ge- 
nau bezeichnete Punkte die Zuständigkeit 
der Gerichte festgestellt worden sei, um einen 
solchen Punkt aber handle es sich vorliegenden Falles 
nicht. Es wurde also die Klage abgewiesen. 
Das oberrichterliche Urtheil wurde jedoch we- 
gen falscher Auslegung und unrichtiger Anwendung 
der Art. 68, 69 und 72 a. a. O. vernichtet, und 
sind die Entscheidungsgrinde im Wesentlichen 
folgende: 
Den auf Regelung der allgemeinen Rechts- 
Verhältnisse am Wasser und an den Gewässern ge- 
richteten Vorschriften komme je nach deren Be- 
*) Wehren.