
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 67 
stimmung bald ein vorherrschend öffentlichrechtlicher 
bald ein vorherrschend privatrechtlicher Charakter 
zu. — Pözl, Comm. z. alleg. Ges. Einl. S. 48.— 
Daraus, daß das Gesetz, wie insbesondere in Art. 69 
Abs. 2 und Art. 72 Abs. 2, bestimmte Fälle der 
richterlichen Entscheidung zuweise, lasse sich nicht 
folgern, daß in allen anderen hier nicht bezeichneten 
Fällen, soweit das allegirte Gesetz in Frage komme, 
die Verwaltungsbehörden zu entscheiden hätten. Die 
gerichtliche Zuständigkeit sei überall da gegeben, wo 
— abgesehen von den im Gesetze speziell bezeichne- 
ten Punkten — die bestehenden Privatrechte auf- 
recht erhalten seien, oder wo verfügt sei, daß die 
Entschädigung nach Maßgabe des Expropriations- 
gesetzes v. 17. Nov. 1837 zu leisten sei. — Pözl 
a. a. O. S. 266. 
Das dem Klaganspruche zu Grunde gelegte 
Herkommen, auf der Erwägung beruhend, daß hie- 
durch weitläufige Schadensberechnungen hätten ab- 
geschnitten, und eine Gegenleistung für Gestattung 
der Trift über die Wörthe habe gewährt werden 
wollen, — Art. 103 des Wasserben.-Ges. — sowie 
der Titel der Acquisitivverjährung gehöre dem Privat- 
rechte an. — Pözl a. a. O. S. 280 und Pözl, 
Com. z. Uferschutzges. S. 429. — Es könne sich 
daher nur fragen, ob etwa die gerichtliche Geltend- 
machung eines auf Privatrecht beruhenden auf das 
Triften Bezug habenden Anspruches unverträglich 
sei mit den in den Art. 66 —72 des Wasserben.= 
Ges. über Triftgewässer aufgestellten Vorschriften? 
Diese Frage aber sei zu verneinen. Was nämlich 
zunächst den Art. 69 betreffe, ergebe sich aus dessen 
Entstehungsgeschichte, daß derselbe auf den vor- 
liegenden, auf Schadensvergütung im Sinne des 
Abs. 1 nicht gerichteten Fall gar nicht anwendbar 
sei, und daß, wenn die vorliegende Sache unter 
diesen Abs. 1 zu subsumiren wäre, der Abs. 2 nicht 
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