
68 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
gegen, sondern für die Zuständigkeit der Gerichte 
sprechen würde. 
Diie Erlassung von Triftordnungen u. s. w., 
ferner deren Vollzug und Aufrechthaltung stehe 
allerdings den Verwaltungsstellen zu; allein hier be- 
stünde eine Triftordnung nicht, wohl aber ein auf 
Privatrechtstitel beruhender Anspruch, für welchen 
nach allgemeinen Grundsätzen die Gerichte zuständig 
sein müssen. — Urth. v. 11. Dez. HVr. 2741. 
II. Eivilrechtliche Entscheidungen. 
Allgemeine Lehren. „Bescholtenheit“ im 
Sinne des bayer. Landr. u. des gem. Rech- 
tes. Ueber den Begriff der „Bescholtenheit“ einer 
ledigen Frauensperson — (es war das bayr. LR. 
subsidiär das gem. R. maßgebend — hat sich der 
OGH. also ausgesprochen: Das App.-Gericht hat 
festgestellt, daß die Klägerin vor dem Verhältnisse 
mit dem Beklagten eine leichtfertige Person gewesen, 
daß aber von deren üblem Verhalten nichts in die 
Oeffentlichkeit gedrungen sei. Bei dieser Feststell- 
ung kann die Klägerin nicht als bescholtene Frauens- 
person erachtet werden, denn die Bescholtenheit, 
welche gleichbedeutend mit schlechtem Rufe, schlech- 
tem Leumunde sei, und in einer Ehrenminderung 
kraft öffentlicher Meinung bestehe, setze eine gewisse 
Publizität voraus, die nicht schon dann gegeben sei, 
wenn einige wenige Personen von dem üblen Ver- 
halten Kenntniß hätten. — Urth. v. 10. Dez. 
HVNr. 2609. 
Beweislast bei der Behauptung einer 
dem Rechtsgeschäfte beigefügten Beding- 
ung. Es hatte S. gegen H. 100 fl. eingeklagt, weil 
ihm dieser jene Summe versprochen habe, wenn 
er — S. — dem H. zum Ankaufe eines bestimm- 
ten Anwesens behilflich und der Kauf unter dieser