
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 69 
Beihilfe auch zu Stande gekommen sei. Da nun 
der Beklagte entgegnet hatte, daß die 100 fl. nur 
unter der Bedingung versprochen worden seien, wenn 
er — H. — das Anwesen um 16000 fl. bekäme, 
dieses aber nicht eingetreten sei, fragte es sich: Ob 
Kläger die unbedingte Zusicherung des- Honorars zu 
beweisen habe, oder aber der Beklagter das Ver- 
sprechen unter jener Suspensivbedingung? Der OGH. 
hat sich für die letztere Alternative entschieden, weil 
der Kläger nur die zur Begründung des verfolgten 
Anspruches erforderlichen Thatsachen zu erweisen 
habe, hiezu der Mangel einer Bedingung keineswegs 
gehöre, und die Aufstellung einer solchen immer nur 
eine zufällige Nebenbestimmung des Hauptgeschäftes 
enthalte, welche derjenige zu erproben habe, welcher, 
aus ihr ein ihm günstiges Rechts-Verhältniß ab- 
leite. — Urth. v. 10. Dezbr. HVNr. 2693. 
Nachschrift der Redaktion. Es ist zu be- 
dauern, daß der oberstr. Gerichtshof in dieser cur- 
renten Frage noch immer zu keiner festen Juris= 
prudenz gelangen kann. Nachdem derselbe früher 
— nicht ohne Schwankungen (vgl. diese Bl. Bd. 23 
S. 16, Bd. 25 S. 282 Bd. 37 S. 97 Bd. 29 
S. 153, 336 und 365) — überwiegend der An- 
schauung war, die Bedingung müsse von dem sie 
Behauptenden erwiesen werden, hat derselbe erst in 
neuester Zeit (ebenda Bd. 40 S. 108) das Gegen- 
theil ausgesprochen. 
Wir halten dieses Urtheil für richtiger als das 
nunmehrige. Die Behauptung einer Suspensivbe- 
dingung ist einerseits jedenfalls keine Elurede, son- 
dern enthält die Aufstellung eines anders gestalteten 
Vertrages, somit einen Widerspruch des unbedingten 
Abschlusses, anderseits aber ist für die Unbedingt- 
heit des Abschlusses eine gesetzliche Vermuthung 
nirgends aufgestellt. Hieraus ergibt sich von selbst 
die Beweislast. Der in Frage stehende Fall ist