
70 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
nicht zu vergleichen mit der Behauptung von Zwang, 
Betrug, Irrthum und Simulation. Denn in dem 
Zugeständnisse, ein Vertrag sei formell in der be- 
haupteten Weise geschlossen, somit die beiderseitige 
Willensübereinstimmung thatsächlich erklärt worden, 
liegt so lange der Beweis dieser Willensüberein- 
stimmung, bis das Gegentheil bzw. die Nichtfreiheit 
des Willens dargethan ist. 
Die Beweislast trifft daher nothwendig denje- 
nigen, der das Gegentheil behauptet, man mag den 
bezüglichen Beweis als Einredenbeweis oder als 
Gegenbeweis auffassen. 
« Dagegen läßt sich aus der Behauptung, ein 
Rechtsgeschäft sei unter einer bestimmten Voraus- 
setzung —einer aufschiebenden Bedingung — geschlossen 
worden, kein Beweis dafür ableiten, daß es unbe- 
dingt geschlossen sei. · 
Es kann ferner der Grundsatz nicht geltend ge- 
macht werden, daß eine solche Bedingung nur als 
Nebenpunkt des Rechtsgeschäftes erscheine, und der 
Kläger nicht mehr zu erweisen habe, als jene we- 
sentliche Momente, welche den Abschluß überhaupt 
enthalten, während den Gegentheil der Beweis des 
bloßen Nebenpunktes zu treffen habe. 
Denn wenn auch die Bedingungen im Allge- 
meinen als Nebenpunkte von Rechtsgeschäften be- 
zeichnet zu werden pflegen, so sind sie solches doch 
nur in dem Sinne besonderer bei Rechtsgeschäften 
vorkommender Verabredungen, die nicht nothwendig 
sind, nicht aber in dem Sinne, daß durch sie, wenn 
sie einmal gesetzt sind, nicht das Wesen (der ent- 
scheidende Inhalt) des ganzen Rechtsgeschäftes selbst 
ergriffen würde, und in dieser Beziehung steht der 
aufschiebenden Bedingung die Voraussetzung eines 
nicht mehr in der Zukunft liegenden Umstandes völlig 
gleich. Durch beide wird die Giltigkelt des concre- 
ten Geschäftes in Frage gestellt, beide enthalten