
Neuere oberstrichterliche Erkenninisse. 71 
somit eine wesentliche Bestimmung desselben. Es 
ist daher nicht einzusehen, warum in vorliegender 
Frage von den allgemeinen Bestimmungen über die 
Beweislast abgegangen werden soll. 
In der Behauptung einer beigesetzten Beding- 
ung wird auch nicht eine Thatsache zugegeben und 
unabhängig davon eine andere aufgestellt, sondern. 
es wird nur eine Thatsache zugegeben bzw. aufge- 
stellt und diese Aufstellung darf nicht willkührlich ge- 
theilt und zerrissen werden. Windscheid, Lehrb. 1 
§J#. 86 Not. 4. « 
Zu Art. 22, 25, 45 u. 61 des Notar.= 
Ges. Zwei Ehegatten hatten außergerichtlich schrift- 
lich einen „Ehe= und Erbvertrag“ errichtet, und 
diese Urkunde verschlossen als angebliche letztwillige 
Verfügung einem Notare übergeben, welcher darüber 
eine Urkunde errichtete. Als nun nach Ableben der 
Ehefrau für die vorhandenen Kinder das Mutter- 
gut aus5gezeigt werden sollte, wollte der Wittwer 
jener Urkunde nach Art. 22 des Not.-Ges. die Eigen- 
schaft einer Notariatsurkunde beigelegt wissen. Der 
OGH. hat sich darüber also außgesprochen: 
Ganz mit Recht sei das Bezirksgericht von 
der Anschauung ausgegangen, daß die über ein 
Rechtsgeschäft errichtete Privaturkunde, wenn der- 
selben von den Betheiligten in der durch Art. 22 
des Not.-Ges. bezeichneten Weise die Elgenschaft 
einer Notariatsurkunde verliehen werden soll, dem 
Notar offen übergeben werden müsse, und durchaus 
irrig sei die Aufstellung des Nichtigkeitsklägers, daß 
die Vorschriften des Art. 61 des Not.-Ges. die 
Formen des Art. 22 dieses Gesetzes vollständig in 
sich begreifen und hienach eine nach Art. 61 des 
Not.-Ges. gefertigte Urkunde von selbst als Notariats- 
urkunde auch im Sinne des Art. 22 des Not.-Ges. 
erscheine. Daß die besondere Form von Notariats- 
urkunden, wie sie der Art. 22 des Not.-Ges. ge-