
72 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
schaffen habe, nur auf Privaturkunden, die offen dem 
Notar übergeben würden, Anwendung finde und 
finden könne, gehe aus der Vorschrift des Art. 45. 
des Notariatsgesetzes klar hervor. 
Es ist dieses nun näher ausgeführt und dabei 
insbesondere bemerkt: 
Wenn der Art. 25 des Not.-Ges. letztwilligen 
Verfügungen, die dem Notar verschlossen übergeben 
würden, die Kraft der vor dem Eintritte der Geltung 
des Notariatsgesetzes gerichtlich übergebenen letzt- 
willigen Dispositionen einräume, so bilde diese Vor- 
schrift, sei es auch, daß dem Gesetzgeber bei Schaff- 
ung einer zweifachen Form von Notariatsurkunden 
die Zulässigkeit einer zweifachen Form für die ehe- 
maligen gerichtlichen Testamente vorgeschwebt habe, 
keine Ausgnahme im Systeme des Notariatsgesetzes, 
sondern nur eine dem Civilrechte über die Form der 
gerichtlichen Testamente entnommene singuläre Be- 
stimmung, die in Folge der Uebertragung der hiebei 
früher dem Richter eingeräumten Kompetenz an die 
Notare dem Notarlatsgesetze eingefügt worden sei, 
und, da hiebei nur die Beurkundung der Uebergabe 
und der von dem Uebergeber abgegebenen Erklärung 
die Eigenschaft eines Notariatsaktes erhalte, der 
Wirksamkeit des Art. 45 des Not.-Ges. gar keinen 
Eintrag thue. Ebensowenig liege eine Ausnahme 
darin, daß der Notar, wenn ihm eine Urkunde ledig- 
lich zur Beglaubigung der Unterschrift von den Be- 
thelligten vorgelegt würde, zu der durch Art. 45 
vorgesehenen Kognition nicht verbunden sei, weil 
hier, wo es sich bloß um die Bestätigung der Unter- 
schrift handle, die Urkunde selbst der Eigenschaft 
einer Notariatsurkunde nicht theilhaftig wäre. In 
diesem Sinne habe auch die Justizministerialinstruktion 
vom 1. Juni 1862 über die Geschäftsordnung für 
die Notare die Vorschrift und Tragweite des Art. 45 
des Not.-Ges. aufgefaßt (zu vergl. 8. 84, 91 und