
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 73 
94 der G.-O.) und den Notaren in Fällen der 
Hinterlegung von Privaturkunden zu dem im Art. 22 
bezeichneten Zwecke die Beobachtung der Bestimmung 
des genannten Artikels 45 im §. 91 Abs. 2 der 
GO. vorgezeichnet. Ein Zusammenhang, wie ihn 
der Nichtigkeitskläger verwerthen wolle, bestehe zwi- 
schen der Bestimmung des Art. 22 und 61 deß 
Not.-Ges. in keiner Weise; eine wechselseitige Be- 
ziehung finde nur zwischen Art. 25 und 61 statt, 
wie aus der Hinweisung im ersteren Art. klar her- 
vorgehe. In diesen beiden Artikeln handle es sich 
aber überhaupt nicht um Rechtsgeschäfte im Allge- 
meinen, insbesondere nicht um Vertragsgeschäfte, 
sondern um spezielle Bestimmungen bezüglich der 
letztwilligen Verfügungen und zwar, was den Art. 61 
betreffe, um die nöthige Form der Uebergabe solcher 
dem Notar verschlossen behändigter Verfügungen, 
wobei durch den Verschluß des Inhaltes eine Beur- 
kundungsthätigkeit des Notars, wie sie die Be- 
stimmungen der Art. 22 und 45 des Not.-Ges. er- 
forderten und voraussetzten, ausgeschlossen sei. 
Der Versuch des Nichtigkeitsklägers der frag- 
lichen Urkunde die Eigenschaft einer Not.-Urkunde 
auf Grund des Art. 22 des Not.-Ges. zu wahren, 
und damit die formelle Rechtsbeständigkeit des Ver- 
trages zur Geltung zu bringen, muß daher als er- 
folglos erscheinen. — Urth. v. 10. Dezember 
HVNr. 2730. · 
Sachenrecht. Beschränkung des Hypo- 
thekschuldners in der Rangeinräumung 
nach §. 84des Hypoth.-Ges. bei Annuitäten- 
kapitalien. Unwirksamkeit entgegenstehen- 
der Hypothekenbuchseinschreibungen, Un- 
anwendbarkeit des §. 25 des Hypoth.-Ges. 
in diesem Falle. Auf dem Fabrikanwesen des 
S. war im Hypotheken= Buche zur I. Stelle ein 
Kapital der Hypoth.= und Wechselbank München ein-