
74 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
getragen und dabei im Hypothek.-Buch eingeschrie- 
ben: „Dieses Kapital ist im Wege der Amortisation 
in der Art abzutragen, daß theils zur Verzinsung 
theils zur Kapitalstilgung eine jährliche Annnität 
von 10% der ursprünglichen Anlehenssumme wäh- 
rend 14½ unnnterbrochen fortlaufenden Jahren ent- 
richtet wird.“ 
An II. Stelle stand eine Kaution für die Bank 
in St., dann folgte eine Hypothek für N. u. K., 
bei welcher mit eingeschrieben war: „Von der Post J 
sind bereits 15000 fl. im Wege der Annnitätenzah-- 
lung getilgt, und wird die Löschung derselben nur 
wegen besonderer Bestimmungen der Hyp.= und 
Wechs.-Bank nicht bewerkstelligt. Da hiedurch die 
Wohlthat des §. 84 des Hyp.-Ges. dem Schuldner 
nicht verkümmert werden kann, so hat derselbe in 
Anwendung dieses §. vorbehaltlich aller Rechte der 
Hypoth.= und Wechs.-Bank die Forderung des N. 
und K. in den Rang sub I1 nach Vorgang (des 
Restes des Annuitätenkapitels der H.= und W.-B 
München) zur Vormerkung eingewiesen.“ 
Von der Forderung des N. waren sodann 
7000 fl. im Wege der Cession an das Bankhaus 
Kl. gelangt, welches auch nach und nach für ihm 
gegen S. erwachsene Forderungen in den Rang der 
allmählig zur Tilgung gelangten Hypothek des N. 
und K., und mit einer weiteren Forderung unmittelbar 
in den Rang der I. Hypothek eingewiesen worden war. 
Schlüßlich war für eine dem A. bestellte 
Kaution Hypothek intabulirt und derselben der Rang 
der für die Bank in St. bestellten Kaution — II. Hypo- 
thek — eingeräumt worden, nachdem diese Bank in- 
zwischen Befriedigung erhalten hatte, und deren 
Hypoth.-Stelle ausdrücklich „gemäß §. 84 des Hyp.- 
Ges. zur Benennung eines neuen Gläubigers offen 
behalten worden“ war. 
Nun wurde S. vergantet und es blieb unbe-