
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 75 
stritten, daß A. als II. Hypoth.-Gläubiger zum Zuge 
zu kommen habe, bestritten dagegen wurde von die- 
sem, daß das Bankhaus Kl. vor ihm, nämlich im 
Range der Hyp.= und Wechs.-Bank München zu 
loziren sel, deren Rest-Forderung der A. als Käu- 
fer des Fabrikanwesens übernahm, ohne daß eine 
Aenderung des Hypothekenbuchseintrages vorgenom- 
men wurde. 
Im II. Rechtszuge wurde der von Kl. bean- 
spruchte Vorrang vor A. nicht anerkannt, weil eine 
Einweisung des Ersteren in den Rang des Annuitäten- 
kapitales der H.= und W.-B. München rechtlich nicht 
habe stattfinden können, und die deßhalb von Kl. 
wegen Verletzung der S§. 2, 80, 83, 84, 25 und 
26 des Hyp.-Ges. erhobene Nichtigkeits-Beschwerde 
wurde verworfen aus folgenden Gründen: 
Daraus, daß §. 84 Abs. 1 des Hyp.-Ges. 
allgemein und vorbehaltlos dem Schuldner die Be- 
fugniß einräume, nach erloschener aber im Hyp.= 
Buche noch nicht gelöschter Hypothek den Rang der- 
selben einem Anderen einzuräumen, folge nicht, daß 
der Schuldner von dieser Befugniß unter allen Um- 
ständen Gebrauch machen könne, sondern es frage 
sich, ob nicht jene Befugniß durch eine andere Be- 
giimn des Hyp.-Ges. beschränkt sei, und das sei 
er Fall. 
Wenn der Schuldner von gedachter Befugniß 
Gebrauch mache, verfüge er über das Hypoth.-Ob- 
jekt, nach 9. 45 des H.-G. aber könne der Hyp.= 
Schuldner über die Sache nur in soweit verfü- 
gen, als es nicht zum Nachtheile der einge- 
tragenen Hypotheken gereiche. Nur unter 
dieser Beschränkung also könne von §. 84 a. a. O. 
Gebrauch gemacht werden. 
Bei der für die H.= und W.-Bank München 
bestellten Hypothek sei nun ein Eintrag im Hyp.= 
Buche gemacht, wonach nach appellatlonsgerichtlicher