
76 Neuere oberslrichterliche Erkenntnisse. 
Auslegung desselben S. des Rechtes, bezüglich der 
von Jahr zu Jahr an jener Hypothekforderung ge- 
tilgt werdenden Beträge einem Anderen den Rang 
einzuräumen, sich begeben habe, und dieser vertrags- 
mäßige Verzicht, an und für sich blos zwischen den 
Kontrahenten wirksam, habe durch den Eintrag im 
Hyp.-Buche gemäß §. 25 des Hyp.-Ges. auch den 
nachgefolgten Hyp.-Gläubigern gegenüber Wirksam- 
keit erlangt, so daß diese jede im Widerstreite mit 
jenem Verzichte vorgenommene Verfügung des S. 
als für sie unwirksam anfechten könnten, wenn die- 
selbe ihnen zum Nachtheile gereiche, und das treffe 
vorliegenden Falles für A. zu. Denn mit jeder 
Annnitätenzahlung an die H.= und W.-Bank München 
habe die Hypothek, in deren Rang A. eingetreten 
sei, an realer Sicherheit gewinnen müssen, und die 
Aussicht auf einen solchen Sicherheitszuwachs sei eine 
bestimmte gewesen, weil jede verfallene Annuität, wenn 
nöthig mit gerichtlicher Hilfe, habe eingefordert wer- 
den können und müssen, dieser als von Jahr zu 
Jahr progressiv steigend in sichere Aussicht gestellte 
Zuwachs an realer Sicherheit aber durch die in 
Rede stehende Rangeinrämmung vereltelt worden wäre. 
Sehe man aber auch von der appellationsge- 
richtlichen Annahme eine5 Verzichtes auf das Recht 
der Rangelnräumung ab, so erscheine immerhin die 
gedachte Aussicht auf Zuwachs an Realsicherheit, 
weil auch ohne Annahme jenes Verzichtes aus 
dem Hypothekenbuche resultirend, als ein 
der Hypothek der Bank in St. zugewachse- 
nes Recht. 
Es lasse sich nicht sagen, mit einem Annuitäten- 
kapitale fei ein im Hyp.-Buche als in Fristen ab- 
führbar eingetragener Kaufschilling identisch, und wie 
bei diesem eine Rangeinräumung bezüglich der be- 
zahlten aber im Hyp.-Buche noch nicht gelöschten 
Fristen einem Anstande nicht unterliege, so müsse