
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 77 
Gleiches auch der Fall sein bezüglich der successiv 
in bestimmten Fristen getilgt werdenden Beträge 
eines Annuitätenkapitales. Denn die Abgahlungen 
an einem solchen Kapitale müssen unter allen 
Umständen gemacht werden, nicht aber die Kauf- 
schillingsfristen. Uebrigens sei noch nicht endglltig 
entschieden, ob’ nicht auch bei einer Kaufschillings- 
forderung der gedachten Art das Rangeinräumungs- 
recht wegfalle. 
Die Natur eines Annnitätenkapitales, sobald 
diese aus dem Hyp.-Buche erkennbar sei, schließe 
von selbst eine Rangeinräumung zum Nachtheile der 
nachfolgenden Hypoth.-Gläubiger aus. « 
Wenn Nichtigkeitskläger sich darauf berufe, bei 
den ihm gemachten Rangeinräumungen habe er in 
gutem Glauben und im Vertrauen auf das 
Hyp.-Buch gehandelt, da ja bei den für N. 
und K. bestellten Hypotheken eingeschrieben gewesen, 
daß diesen der Rang der Hypothek der H.= und W.-B. 
München eingeräumt sei, und alle jene Rang- 
einräumungen habe A. bereits im Hyp.= 
Buche vorgefunden, als er von S. sich habe 
eine Hypothek bestellen und dieser den Rang der 
für die Bank in St. eingetragenen Hypothek habe 
einräumen lassen, wolle er offenbar auf S. 25 des 
Hyp.-Ges. sich stützen; allein mit Erfolg vermöge 
er das nicht. Deun er habe gewiß nicht mehr 
Rechte erwerben können als N. und K., die Ein- 
weisung dieser Beiden in den Rang der Hypothek 
der H.= und W.-B. München aber sel für die Bank 
in St., und folgeweise für A., wie schon erörtert, 
unwirksam, und es sei dieses eben aus dem die 
H.= und W.-B. München betreffenden Eintrage im 
Hypothekenbuche erkenntlich gewesen, und auch 
diesen Eintrag müsse der Nichtigkeitskläger und 
zwar gegen sich gelten lassen. Bei einer Berufung 
auf §. 25 des H.-G. kämen die „im Hyp.-Buche