
78 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
befindlichen Einträge“, der ganze Inhalt des Hyp.= 
Buches in Betracht. Habe der Nichtigkeitskläger 
bei den fraglichen Rangeinräumungen unterlassen, 
auf daß bei der Hypothek der H.= und W.-Bank 
München Vorgetragene und darauf Rücksicht zu 
nehmen, daß unmittelbar nach dieser Hypothek eine 
für die Bank in St. eingetragen sei, so habe diese 
Fahrlässigkeit und die dadurch bedingte Unwissenheit 
von dem im Hyp. Wuche Eingetragenen er zu 
büßen — H.-G. §. 25 Abs. 2. — Falle aber dem 
Nichtigkeitskläger eine occh Fahrlässigkeit und Un- 
wissenheit nicht zur Last, sondern habe er die bei 
der Hypothek des N. und K. eingetragene Rang- 
einräumung für rechtswirksam gehalten, so habe er 
sich in einem Rechts irthume befunden, welcher die 
rechtliche Wirksamkeit des Hyp.-Buches nicht beein- 
trächtige, und den der Nichtigkeitskläger nicht zu 
seinem Vortheile verwerthen könne. 
Der Umstand, daß gegen die für N. und K. 
bethätigte Rangeinräumung von der Bank in St. 
nicht protestirt worden, sei bedeutungslos, weil man 
gegen etwas, was als rechtsunwirksam nicht Nach- 
theil bringen könne, nicht zu protestiren brauche, und 
auch gar nicht ersichtlich sei, daß die Bank in St. 
von jener Rangeinräumung Nachricht erhalten habe.— 
Urth. v. 7. Dezbr. HVNr. 2669“). 
Familienrecht. Aufhebung der ehelichen 
Gütergemeinschaft nach fränk. Recht. Hier- 
hat sich der über OGH. also ausgesprochen: Die Ehe- 
leute O. und der Vormund des eingekindschafteten Kin- 
des haben sich im Vertrage v. 7. Febr. 1874 wechsel- 
5) Bgl. Bl. f. RA. Bd. 18 S. 413, Bd. 20 S. 253, 
Bd. 2 327, Bd. 32 S. 219. — Roth, Civ. N. 
Bd. 104. Regelsberger, Studien im 
bayr. 2 S. 54 u. f. Entw. eines bürg. GB. 
f. Bayern 1864 S. 79 F. 399 u. S. 119. — 
Gönner, Comm. z. HG. Bd. 1 zu Art. 84.