
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 79 
seitig Grundtheilung angeboten und dieselbe angenom- 
men. Von dem Zeitpunkte an, da dieses Anerbieten und 
Annehmen statt hatte und obervormundschaftlich ge- 
nehmigt wurde, traten nach der LGO. Thl. III 
Tit. 32 S. 2, 3, 9 die vorzüglichsten Folgen der 
Grundtheilung ein, ohne daß das Beginnen des 
Theilungsgeschäftes oder gar dessen Volzug- hiezt 
erforderlich war. — v. Schelhaß, Darst. S 
Bl. f. RA. Bd. 3 S. 118 u. f., Bd. W 5 0 
u. f. — Es ist dieser rundsatz auch im Tit. 99 
l- 1 58 III der LGO. durchgeführt. — 
Eine öffentliche Bekanmmchung der Verab- 
redung der Grundtheilung ist in der LGO. nicht 
vorgeschrieben, mithin auch die Wirksamkeit einer 
solchen Verabredung nicht von derselben abhängig 
gemacht. Nur bei Eingehung der G. durch Ein- 
kindschaft ist die öffentliche Bekanntmachung i in Tit. 113 
8. 1 angeordnet, aber auch hier nicht im Interesse 
der Gläubiger, sondern der einzukindschaftenden Kinder. 
Außerdem könnte aber eine öffentliche Bekanntmach- 
ung der Aufhebung der G. höchstens in dem Falle 
gefordert werden, wenn die G. durch Gesetz und 
nicht durch Vertrag entstanden ist. — Urth. v. 22. Nov. 
HVNr. 3643. 
5 Ueber das testamentar. Erb- 
recht der Kinder ex damnato coitu nach 
bayr. Landrechte. Das bayr. Landr. enthält 
keine Bestimmung, wodurch den aus verdammter 
Geburt entsprossenen Kindern die Fähigkelt, ein 
Testament zu errichten oder in einem Testamente 
zum Erben eingesetzt zu werden, entzogen wäre. 
Das Gegentheil folgt aus LR. Thl. III c. 3 FS. 3 
Nr. 1 und 12 und blos die in c. 1 F. 3 Nr. 4 
a. a. O. benannten Personen machen eine Aus- 
nahme; die Kinder aus verdammter Geburt aber 
fallen weder unter c. 3 §. 3 Nr. 2 und 3 noch 
unter c. 1 §F. 3 Nr. 4 a. a. O. — v. Kreit-