
80 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
mayr, Anm. z. Thl. III c. 3 8. 3 sub 8. III 
ferner zu S. 12 a. a. O. sub S. XII Nr. 2 u. 3 
u. z. c. 1 S. 3 a. a. O. sub S. II—VIII Nr. 3. — 
Nur eine Beschränkung und zwar der passiven 
Testamentsfähigkeit der gedachten Kinder ist in 
hl. III c. 3 S. 13 Nr. 5 statuirt dahin, daß solche 
Kinder — weder vom Vater noch von der Mutter 
weiter als in den bloßen Unterhalt instituirt werden 
können, ausgenommen wenn die Erbschaft dem Fis- 
kus heimfällig und das Testament von der Landes- 
herrschaft bestätigt wurde. — Anm. zu 8. 12 a. 
a. O. Nr. 4 u. z. §. 13 Nr. 1 u. 2. — Kinder 
aus verdammter Geburt sind also nach bayr. Landr. 
nicht nur fähig ein Testament zu errichten, sondern 
sie können auch von Personen, welche ihre Eltern 
oder Großeltern nicht sind, so gut wie andere insti- 
tuirt werden. — Anm. z. c. 3 8. 13 Nr. 1 lit. b.— 
Das bayer. LR. enthält auch ebensowenig eine aus- 
drückliche Beschränkung der passiven Testamentsfähig- 
keit der Eltern in Ansehung ihrer in damnato 
coitu erzeugten Kinder, als der Seiten-Ver- 
wandten solcher Kinder, und es kann eine solche- 
Beschränkung nicht aus dem in Thl. III c. 12 F. 3 
Nr. 8 rücksichtlich der Intestat erbsolge aufgestell- 
ten Grundsatze der Gegenseitigkeit der Surccessions= 
Rechte abgeleitet werden, denn die auf dem Willen 
des Erblassers beruhende testamentarische Erbfolge 
schließt jenen Grundsatz ihrer Natur nach aus, und 
abgesehen davon sind gedachte Kinder den Seiten- 
verwandten gegenüber in ihrer passiven Testa- 
ments-Fähigkeit nicht beschränkt und bedarf die 
testamentarische Erbfolge der Seitenverwandten 
der Vermittlung durch testamentsfähige Aszendenten 
nicht. — Urth. v. 19. Nov. HVNr. 2604. 
Redakt.= K. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm & Enke 
(A#olli 2 in # R von Junge & Sohn.