
82 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
wurde wegen Verletzung des Art. 112 a. a. O. 
Nichtigkeitsbeschwerde erhoben und in den Entschei- 
dungsgründen zu dem dieselbe verwerfenden Urtheile 
heißt es: Um die Frage zu entscheiden, ob die bezüg- 
liche Ermächtigung auch in dem Falle ausgesprochen 
werden könne, wenn auf Seite der in die Kosten 
verurtheilten Partei eine kompensable größere Gegen- 
forderung bestehe und von dem Vertreter dieser Par- 
tei die Compensation gleichzeitig mit dem Anspruche 
des anderen Partei-Anwalts auf fragliche Ermäch- 
tigung geltend gemacht werde, müsse die rechtliche 
Bedentung dieser Ermächtigung oder gerichtlichen 
Anweisung festgestellt und dann bei Bemessung der 
Wirksamkeit derselben sich genau innerhalb der Con- 
sequenzen des Rechtsbegriffes gehalten werden, denn 
die Vorschrift des Art. 112 sei eine ganz ex- 
ceptionelle. 
Die fragliche Ermächtigung oder Anweisung 
könne nicht nach Art. 985 der Proz.-O. beurtheilt 
werden, denn es fehlten die Merkmale eines Arrest- 
verfahrens. Sie erscheine als eine cessio ne- 
cessaria“); durch die Ermächtigung erlange der 
ermächtigte Anwalt die selbständige Befugniß, die 
für ihn fremde Forderung seines Mandanten gegen 
dessen Gegner zu eigenem Vortheile auszuüben. — 
Windscheid, Pand. §. 330 Z. 2; Holzschuher, 
Kas. Bd. 3 S. 131 Z. 2. — Das Recht des er- 
mächtigten Anwaltes sei sohin ein abgeleitetes Recht, 
und könne daher nicht ein besseres sein, als es in 
der Person des Mandaten desselben gewesen, und 
*) Der oberste Gerichtshof nimmt selbst im Falle des 
Art. 985 der Proz.-O. eine cessio necessaria nicht 
an (vgl. diese Bl. Bd. 38 S. 165, 264 und folg., 
S. 84). Noch viel weniger scheint uns der Wortlaut 
des Art. 112 die Annahme einer solchen Cession zu 
rechtfertigen; vielmehr genügt auch hier die im Aus- 
spruche enthaltene Ermächtigung zur Kostenbeitreibung 
dem Zwecke dieses Art. vollständig. A. d. R.