
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 83 
die Lage des Schuldners hinsichtlich des Bestandes 
und Umfanges seiner Schuld durch die fragliche Er- 
mächtigung keine Aenderung erleiden. Somit müsse 
der Rechtssatz Anwendung finden, daß alle dem 
Cedenten entgegengestandene Einreden auch dem 
Cessionare wirksam entgegengesetzt werden könnten, 
gleichviel ob die Einrede auf einem ipso jure oder 
nur ope exceplionis wirkenden Schuldaufhebungs-= 
grunde beruhe, und dem zufolge habe vorliegenden 
Falles auch für den Richter es an einem Objekte 
der fraglichen Ermächtigung gefehlt. — Urth. v. 
28. Degbr. HVNr. 
Art. 176. n2 * Artikel bei Widerspruchs- 
Klagen gegen den kgl. Fiskus Anwendung nicht finde, 
wurde wiederholt )2 nusgesprochen mit Urth. v. 
22. Dezbr. HVNr. 2 
Art. 586. Die Sirge, ob eine Fensterver= 
bauung dem Nachbar einen merklichen Nachtheil ver- 
ursache oder nicht, ist petitor. Natur, daher im Be- 
S#rette nicht zu entscheiden. — Urth. v. 31. Dezbr. 
HVNr. 2715. 
Art. 989 und 1218. (Beitreibung von 
Forderungen gegen den Drirtschuldner.) 
Wenn ein Gläubiger, um zu seiner Befriedigung zu 
gelangen, auf eine Aktivforderung seines Schuldners 
nicht nur Arrest hat anlegen lassen, sondern auch 
bereits. ein rechtskräftiges Einweisungsurtheil erwirkt 
hat, so ist mit dieser Einweisung das Vollstreckungs- 
verfahren gegen den Hauptschuldner nicht blos 
erst begonnen, sondern vielmehr zum Abschlusse ge- 
bracht; und wenn sodann in der Richtung gegen 
den uscht freiwillig zahlenden Drittschuld ner auf 
Grund des Art. 989 d. Proz.-O. mit der Vollstreckung 
*) Vol. bers Bl. S. 44, In gleicher Weise 
wurde 1 zertannt mit 4— v. 30. Dez. 1875 
HNr. 2