
84 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
vorzugehen ist, so entsteht hiedurch ein neues, von 
dem gegen den Hauptschuldner — (Arrestbeklag- 
ten) — bereits geendigten völlig verschiedenes Voll- 
streckungs-Verfahren, für welches die Bestimmungen 
des Art. 1218 der Proz.-O. nicht gegeben sind. 
Die in einem Vollstreckungsverfahren bewirkte 
Einweisung in eine Forderung hat nicht den Charak- 
ter einer gesetzlichen Cession, sondern nur die 
Wirkung einer Vollmacht, die Forderung für sich 
beizutreiben. — Sammlg. Bd. 3 S. 561, 579.— 
Aus der Einweisung aber erwächst und verbleibt dem 
Eingewiesenen das Recht, aus der Forderung seine 
ausschließliche bzhw. vorzugsweise Befriedigung zu 
beanspruchen. — Verh. d. G#A. d. K. d. A. Beil. 
Bd. IV Abth. 4 S. 267 Sp. 2; Wernz, Comm. 
Bd. 2 S. 872 Ziff. 3. — Urth. v. 20. Dezbr. 
HVNr. 2718. 
II. Esivilrechtliche Entscheidungen. 
Allgemeine Lehren. Beweislast bei der 
Behauptung, das klageweise geltend ge- 
machte Rechtsgeschäft (hier Bestellung von 
Arbeiten) nicht für sich, sondern für einen 
Dritten (als Mandatar) geschlossen zu 
haben. Es hatte G. bei K. Arbeiten bestellt, 
letzterer diese geliefert, als K. gegen G. auf Zahlung 
klagte, wendete dieser ein, er habe die Arbeiten nicht 
in eigenem Namen sondern in Auftrag eines Drit- 
ten bestellt, und fragte es sich, wer von den Streits- 
theilen zu beweisen habe und was? Der OGH. 
hat sich darüber also ausgesprochen: Es habe Be- 
klagter eine Thatsache behauptet, welche, wenn sie 
richtig, und wenn vor oder bei dem Vertrags-Ab- 
schlusse dem Kläger gesagt worden sei, daß die Be- 
stellung im Aufkrage des Dritten gemacht werde, 
— was ja in jener Behauptung liege —, den Klag-