
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 85 
anspruch, nämlich in der Richtung gerade gegen 
den G., in seiner Entehung gehindert haben würde 
— vgl. bayr. LR. Thl. IV c. 9 §. 7 Nr. 1 — 
und somit bilde jene Thatsache eine Einrede. 
Der Ansicht, daß zum thatsächlichen Klage- 
grund die Behauptung gehöre und dem zufolge 
Kläger beweisen müsse, daß der Beklagte in eige- 
nem Namen und nicht als Stellvertreter 
eines Dritten kontrahirt habe, könne nicht beige- 
pflichtet werden. Der Beklagte habe kontrahirt, 
gleichviel ob für sich oder für einen Dritten, und 
seine Willensthätigkeit und Erklärung habe den 
Vertrag perfekt gemacht. Es verstehe sich ja von 
selbst, daß der Beklagte verpflichtet worden sei, 
wenn er die Bestellung nicht im Auftrage des 
Dritten gemacht habe, und indem er sich auf einen 
solchen Auftrag berufe, negire er nicht, daß er den 
Vertrag abgeschlossen habe — (er gebe das viel- 
mehr zu) —, sondern er wolle nur die aus dem 
Vertrage rechtlich folgende Verpflichtung von sich 
abwälzen, behauptend, obwohl er den Vertrag abge- 
schlossen, habe doch durch denselben nicht er, son- 
dern nur der Dritte verpflichtet werden können, 
weil er beim Vertragsabschlusse nur als dessen Stell- 
vertreter, in dessen Auftrag gehandelt habe. Die 
Einrede habe immer der Beklagte zu beweisen, und 
überhaupt sei es bekannt, daß die reine Verneinung, 
Beklagter habe nicht im Auftrage des Dritten kon- 
trahirt, nicht dem Kläger zum Beweise aufgelegt 
werden könne. — Bl. f. RA. Bd. 25 S. 60 u. f. — 
Urth. v. 17. Dezbr. HVNr. 2721. 
Unrichtigkeiten bezügl. des Kaufsgegen- 
standes in der Notar.-Urk. Art. 14 des Not.= 
Ges. Bezüglich eines Vertrages hatte ein Appell.= 
Gericht als erwiesen angenommen, daß bei dem Ver- 
tragsabschlusse die Kontrahenten abweichend von den 
vorausgegangenen Verabredungen dem Notare ihren