
86 Neuere obersirichterliche Erkenntnisse. 
Willen dahin erklärt hätten, daß blos das Mühl- 
anwesen sammt der Mühleinrichtung um 30000 fl. 
Kaufögegenstand sein, über den Verkauf de5 übrigen 
Inventars aber ein gesonderter Vertrag ohne no- 
tarielle Beurkundung eingegangen werden solle; fer- 
ner daß trotzdem der Notar das gesammte Inventar 
neben den Realitäten als Kaufsgegenstand in der 
Urkunde aufführte, und daß in derselben nur ein 
einziger, Mobilien und Immobilien umfassender, Preis 
v. 30000 fl. als von den Kontrahenten vereinbart 
aufgeführt wurde. 
Daraufhin wollte das Appell.-Gericht den in 
der Notariatsurkunde in Betreff der Mobilien auf- 
genommenen Passus als nicht zu Recht bestehend 
hinweggedacht wissen, in Bezug auf die Immo- 
bilien aber den Vertrag aufrecht erhalten. 
Das appellationsgerichtliche Urtheil wurde aber 
aus folgenden Gründen vernichtet: Es sei festgestellt, 
daß begüglich des Inhaltes der Notariatsurkunde die 
Willensübereinstimmung der Kontrahenten fehle, und 
diese Nichtübereinstimmung zwischen der Beurkun- 
dung und dem erklärten Willen der Kontrahenten 
betreffe nicht unwesentliche Nebenpunkte, sondern 
Hauptpunkte des Vertrages. Eine Vereinbarung 
der Abweichungen durch richterliche Thätigkeit sei 
unmöglich. Sei auch eine Willensübereinstimmung 
zwischen den Kontrahenten über Kaufgegenstand und 
Kaufpreiß wirklich vorhanden gewesen, so sei solche 
doch nicht auf die bei Immobilien gesetzlich allein 
zulässige Weise zum Ausdruck gekommen. — Bgl. 
Urth. v. 27. Dez. 1872, Sammlg. Bd. III S. 79. — 
Es liege daher kein wirssamer Vertrag vor. — Urth. 
v. 13. Dezbr. HVNr. 2 
Obligationeurecht. Uhrer Pensionsbegüge 
der Militärrichter. Wie in diesen Bl. Bd. 40 
S. 12 u. f. mitgetheilt, fragte es sich in zwei ganz 
gleich gelagert gewesenen Fällen, ob die Milltär-