
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 87 
richter auf Grund des F§. 23 der 9. Verf.-Beil. und 
des Art. 23 der MStrGO. v. 29. April 1869 im 
Pensionsfalle Anspruch hätten auf Belassung der 
durch VO. v. 4. März 1872 gewährten Bezugs- 
mehrungen? und es war diese Frage von einem 
Appell.-Gerichte verneint, von einem anderen bejaht, 
und das letztere Urtheil war vernichtet worden?). 
Der im letzteren Falle mit der Sache befaßte andere 
Senat des Appell.-Gerichts in B. beharrte — mit 
Ausnahme des f. g. Servisgeldes, bezüglich 
dessen nunmehr anerkannt wurde, daß auf dasselbe 
der Pensionist Anspruch nicht machen könne — auf 
dem früheren. Urtheile, und so gelangte die Sache 
vor das Plenum des OGH. Das appellations- 
gerichtliche Urtheil wurde wiederholt vernichtet, und 
endgiltig gegen den Kläger erkannt. Die Entschei- 
dungsgründe sind im Wesentlichen folgende: 
In Art. III §. 5 III des einen integrirenden 
Bestandtheil der Reichsverf. bildenden Versailler 
Bündnißvertrages sei auch bezüglich der Gebühren 
volle Uebereinstimmung des bayr. Heeres mit den 
für das Bundesheer bestehenden Normen zur Be- 
dingung gemacht, und daher habe überall da, wo 
in Bayern jene Gebühren niederer gegriffen gewesen, 
eine Erhöhung nach dem für das Bundezheer be- 
standenen Regulative eintreten müssen, ohne daß es, 
etwa auf Grund des mit der Gebühren-Regulirung 
nicht im Zusammenhange stehenden Art. III 5 I 
jenes Bündnißvertrages, statthaft gewesen wäre, be- 
züglich der Militär-Richter die Erhöhung nur mit 
Uebertragung des in F. 23 der 9. Verf.-Beil. und 
Art. 23 der bayr. MStGO. den Richtern gewähr- 
ten Vorrechtes eintreten zu lassen. 
Der dem Art. III 5 III des gedachten Bünd- 
niß-Vertrages inliegende Zweck, Verbesserung der 
materiellen Lage der Offiziere und Militärbeamten 
*) Ugk. Sammig. Bd. 4 S. 623.