
88 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
und die dadurch bedingte Förderung der dienstlichen 
Aufgaben, verbiete, von dem Wortlaute der in der 
eben angeführten, einen besonderen Vertragsgegen- 
stand für sich behandelnden Vertragsbestimmung ab- 
zuwelchen. 
Ungerechtfertigt sei die Annahme, daß in dem 
Vollzuge der Gebührenerhöhung ohne gleichzeitige 
Uebertragung des konstitutionellen Vorrechtes auf 
den Gehaltsmehrbezug eine den bayr. Verfassungs- 
bestimmungen zuwiderlaufende Verfügung zu erken- 
neu sei. Der dentlich ausgedrückte Sinn des Art. III 
5 III des Versailler Bündniß-Vertrages sei dahin 
aufzufassen, daß die Gleichstellung nicht blos mittels 
Erhöhung der Beträge sondern auch mit Rücksicht 
auf die für diese Gebühren bestehenden Vorschriften 
und die daran sich knüpfenden Rechtsfolgen Platz 
zu greifen habe. Für das Bundebheer aber bestehe 
keine Norm, nach welcher den im Bundesheere an- 
gestellten Instizbeamten der Bezug von Gebühren 
mit konstitutionellen Vortheilen, wie solche in Bayern 
bestünden, zugesprochen sei; diesen Beamten seien 
ebenso wie den übrigen besoldeten Chargen des 
Bundesheeres Aktivitätsbezüge mit der Ausscheidung 
in Gehalt und Servis und mit der Rechtsfolge zu- 
getheilt, daß in Fällen der Quieszirung nur ein An- 
spruch auf Pensionsbezug nach Maßgabe des jewellig 
geltenden Pensionsregulativs erhoben werden könne. 
Mit der erwähnten in Kraft eines Reichs- 
Verfassungögesetzes zur Geltung gelangten Bestimm- 
ung des Bündnißvertrages träten Art. 23 der 
MStr GO. und g. 23 der 9. Verf.-Beil. in so ent- 
schledene Kolllsion, daß die Erfüllung der von Bayern 
übernommenen Verpflichtung zur Herstellung voller 
llebereinstimmung in Bezug auf die Gebühren der bayr. 
Armee mit den für das Bundes-Heer bestehenden Nor- 
men die Amwendbarkeit der eben erwähnten bayr. Verf.= 
Bestimmungen auf die den Militärrichtern zukommen-