
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 89 
den Aktivitätsmehrbezüge geradezu ausschließe, und 
dem zufolge könne sich im vorliegenden Falle der 
Annahme nicht entzogen werden, daß jene Bestimm- 
ung den Art. 23 der MStGO. und des §. 23 der 
9. Verf.-Beil. in dem Maße beseitige, als nicht zu- 
folge der von den Militär-Richtern auf Grund dieser 
letzteren Vorschriften bereits erworbenen pragmatischen 
Rechte eine Ausnahme von dem reichsverfassungs- 
mäßig aufgestellten Prinzipe der vollen Ueberein- 
stimmung der Gebühren mit den für das Bundes- 
heer bestehenden Normen einzutreten habe. Die er- 
worbenen Rechte reichten aber über die durch das 
bisherige Gehaltsregulativ den pragmatischen Be- 
zugs-Rechten vorgesteckte Grenze nicht hinaus, und 
deßhalb dürfe der erst durch die neue Rechtsvor- 
schrift zur Entstehung gelangte Anspruch auf den 
die bisherige Bezugsgrenze überschreitenden Gehalts- 
mehrbezug hinsichtlich seines rechtlichen Charakters 
und der davon abhängigen Rechtsfolgen nur nach 
dem Inhalte der neuen Bestimmung beurtheilt 
werden. 
Damit sei freilich das den einschlägigen Be- 
stimmungen der 9. Verf.-Beil. zur Wahrung der 
Unabhängigkeit der mit Richterfunktionen bekleideten 
Beamten zu Grunde liegende Prinzip durchbrochen; 
allein dabei handle es sich nicht um den Eingriff 
mittels einer auf Willkühr beruhenden Regierung5= 
Maßregel, sondern um einen durch legal ratifizirten 
Staatsvertrag zu Stande gekommenen Akt der Ge- 
setzgebung, welcher aus dem bei weitem höher stehen- 
den Interesse der Uniformität des gesammten deut- 
schen Heeres hervorgegangen sei. 
Mit diesen im Bündnißvertrage aufgestellten 
Grundbestimmungen befinde sich die zu dessen Voll- 
zug erlassene VO. v. 4. März 1872, welche den 
Besoldungen der Militärrichter, soweit hierin die neu 
hinzugetretenen Mehrbezüge begriffen seien, die Vor-