
90 Neuere oberstrichterliche Erkenninisse. 
rechte der Dienstespragmatik abspreche, im vollen 
Einklange. Daraus, daß in dieser VO. für den 
Gesammtbezug die allgemeine Bezeichnung „Gehalt“ 
gebraucht sei, lasse sich etwas für die gegentheilige 
Meinung Sachdienliches nicht ableiten. — — Die 
Auffassung der Staatsregierung über die Tragweite 
der im Bündnißvertrage übernommenen Verpflich- 
tungen sei bei in Zweifel gezogenen Fragen deßhalb 
von Wichtigkeit, weil die Staatsregierung bei Ab- 
schluß des Bündnißvertrages einzig Herr ihrer Ent- 
schlüsse gewesen sei, und sie allein habe bestimmen 
können und müssen, wiefern der bisherige Zustand 
durch die neu zu üÜbernehmenden Verpflichtungen 
sollte geändert werden. Als der allein entscheidende 
Ausdruck dieser Auffassung sei aber nur die in der 
O. v. 4. März 1872 festgestellte Grundlage und 
nicht die kurz vorher im Gesetzg.-Aussch. d. K. d. 
A. abgegebene Erklärung des Kriegsministers anzu- 
erkennen, deren zweifelhafte Fassung in Beziehung 
auf Inhalt und Intention eine verschiedene Deutung 
ulasse. 
. Ni cherdieß sei der deutsche Reichstag, schon 
bevor die bayr. Staatsregierung an den Vollzug 
des Bündnißvertrages herangetreten, von der näm- 
lichen Rechts-Anschauung außgegangen, als er in 
Betreff der finanziellen Angelegenheiten des deutschen 
Reiches. und Heeres die Reichsgesetze v. 9. Dez. 
1871 in Berathung genommen, bei welchen die 
Feststellung de6 an Bayern zu überweisenden Auf- 
wandes für sein Heer zum erstenmale in Frage ge- 
stellt esen sei. 
(Ist das näher serbrtert mit Verweisung auf 
Drucks. d. deutsch. Rchstgs. I. Legisl. 
Periode II Sess. 1871 Bo. 1! Nr. 23 mit 
S. 10 u. 11. 
Anlage XIV mit S. 8 u 
Stenogr. Ber. d. Verh. des ben. Rchstgs.