
Neuere oberstrichterliche Erkenninisse. 91 
ders. Per. Bd. 1I Anlagen S. 302 Nr. 128. 
Reichsges.-Bl. 1871 S. 411, 412, 420. 
Bayr. Ges.-Bl. 1871/72 S. 365, 369, 
393, 403, 404.) - 
Aus diesem Gange der Reichstagsverhand- 
lungen und den dabei kund gegebenen Motiven sei 
ersichtlich, daß der Reichstag bei Feststellung des 
bayr. Militäretats die von Bayern durch den Bünd- 
nißvertrag übernommenen Verpflichtungen auch in- 
soweit für rechtsverbindlich angesehen habe, als die 
neu zu regulirenden Gehaltsbezüge der bayr. Mili- 
tärbeamten nach demselben Maße wie die Besold- 
ungssätze der Militärbeamten des übrigen Reichs- 
heeres festzusetzen gewesen seien. — — 
Den mit der Auffassung der bayr. Staats- 
Regierung Ubereinstimmenden Erwägungen des Reichs- 
tages müsse jedenfalls der Werth eines bei Ausleg- 
ung des Bündniß-Vertrages gewichtigen Interpre- 
tations-Mittels beigelegt werden. 
Sei aber hienach die Neuregulirung der Ge- 
bühren auch in Ansehung der Gebühren der Mili- 
tärrichter nicht blos dem Gutbefinden der Militär- 
Verwaltung anheimgegeben, sondern von ihr als 
eine durch den Bündnißvertrag aufgelegte Verpflicht- 
ung zu vollziehen gewesen, so falle damit die Frage, 
ob Bayern die Berechtigung gehabt habe, bei Ver- 
leihung der Gehaltserhöhung von den Anferder- 
ungen der Dienstespragmatik abzugehen, als gegen- 
standslos hinweg. Bayern habe die neu einzufüh- 
rende Maßregel als eine ausnahmslos alle Theile 
seines Heeres umfafsende Verpflichtung übernommen, 
und sich in Art. III S. 5 II des Bündnißvertrages 
noch besonders für verpflichtet erklärt gehabt, daß 
im Allgemeinen die für das Bundesheer in den 
einzelnen Titeln ausgeworfenen Etatssätze auch ihm 
zur Richtschnur dienten, und nachdem für das Bun- 
desheer ein besonderer Titel in Betreff der Gehalts-