
92 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
verbesserung der Militärbeamten in den Haushalts- 
etat des deutschen Reiches eingestellt und zu dem- 
selben Zwecke der entsprechende Betrag an Bayern 
durch besonderes Reichsgesetz überwiesen gewesen, 
habe Bayern seiner bündnißmäßigen Verpflichtung 
auch in Betreff der seinen Militärrichtern zuzuweisen- 
den neuen Gehaltstheile nach Maßgabe der für das 
Reichsheer bestehenden Normen Genüge leisten 
müssen. — Plenar. = Urth. v. 15. Dezbr. 1875 
HVMr. 2557. 
Erbrecht. Fideicommissum in ic, 
uod supererit, dasselbe kann aus dem 
erbote blos freigebiger Handlungen 
des Fiduciar-Erben allein nicht gefol- 
gert werden. Eine solche Folgerung ist 
keine #thatsächliche Feststellung. Bezüglich 
eines von zwei Eheleuten abgeschlossenen gegenseiti- 
gen Erbvertrages hatte ein Appell.-Gericht festgestellt, 
daß der überlebende Ehetheil über seinen dereinstigen 
Rücklaß einerseits nicht von Todeswegen verfügen 
dürfe, und andererseits nur der einzigen Beschränk- 
ung unterstellt sei, daß er das durch die Erbschaft 
— nämlich in Folge des Ablebens des anderen 
Ehegatten — zu einem Ganzen verbundene Fidei- 
kommißvermögen unter Lebenden schenkungsweise 
oder durch Verzicht oder durch ähnliche freigebige 
Handlungen nicht veräußern könne, daß dagegen ihm 
keineswegs verboten worden sei, durch andere den Cha- 
rakter der Freigebigkeit nicht an sich tragende Hand- 
lungen zu disponiren, und damit das Vermögen zu 
vermindern, Theile desselben für sich zu verwenden 
und zu verbrauchen. Es war ferner vertragsmäßig 
bestimmt, daß der Rücklaß des Letztverstorbenen zu 
zwei Dritttheilen den nächsten Verwandten des Ehe- 
mannes und zu einem Dritttheile den nächsten Ver- 
wandten der Ehefrau zufallen solle. Endlich hatte 
das Appell.-Gericht angenommen, die Absicht der