
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 93 
Kontrahenten sei dahin gegangen, Gegenstand des 
Fideikommisses solle sein jenes Vermögen, welches 
— von freigebigen Handlungen abgesehen — nach 
dem Tode des Ueberlebenden trotz des Gebrauches 
noch übrig sein werde, und daraus hatte es ge- 
folgert, daß ein fideicommissum ejus, 
dquod superfuturum sit, vorliege, und dem- 
nach erkannt, daß die verklagte überlebende Ehefrau 
den klagenden nächsten Verwandten des verlebten 
Ehemannes nach §. 6 Nr. 13 u. 14 cap. 9 Thl. III 
des bayer. „R. für den vierten Theil des Erb- 
schaftsbestandes Kaution zu leisten habe. Das Ur- 
theil wurde aber vernichtet aus folgenden Gründen: 
Nachdem festgestellt sei, daß Beklagte in ihren Ver- 
fügungen durch das Verbot freigebiger Handlungen 
beschränkt bleiben solle, erscheine die Anwendun 
des Rechtsbegriffes eines fideicom. ejus quo 
supererit auf die gegebenen Thatsachen als uurlchtig. 
Jede fideikommissarische Verfügung enthalte an 
sich schon eine Auflage des Erblassers, gemäß 
welcher der Fiduziarerbe die Sache nicht veräußern 
oder sonst darüber rechtlich nicht verfügen solle, auch 
wenn dieses in Gesetze — §. 6 Nr. 13 a. a. O. 
cap. 3 S. 2 C. 6. 43 — nicht ausdrücklich ver- 
ordnet wäre. Die vertragsmäßige ausdrückliche 
Untersagung freigebiger Handlungen unter Lebenden 
sel daher im gegebenen Falle nur eine besondere 
Hervorhebung des in jedem Fideikommisse enthalte- 
nen selbstverständlichen und gesetzlichen Veräußer= 
ungsverbotes, ohne daß dadurch die im appellations- 
gerichtlichen Urtheile gemachte Folgerung zulässig 
wäre, daß andere als freigebige Dispositionen hät- 
teu stillschweigend erlaubt werden wollen; solche 
seien ja nach dem angeführten Gesetze ohnehin unter= 
sagt geblieben. 
Nach §. 6 Nr. 10 a. a. O. habe der Fiduziar 
ein Inven#er zu errichten und eine annehmliche,