
94 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
d. i. von dem Richter nach Lage des Falles fest- 
zustellende Kaution zu leisten, und von der Pflicht, 
das gesammte Fideikommißvermögen zu bewahren, 
sei in Nr. 13 a. a. O. blos in drei Fällen eine 
Ausnahme statuirt, von denen hier nur der Fall in 
Betracht komme, wenn dem Fiduziar die Restitu- 
tion nur insoweit auferlegt worden, als nach seinem 
— des Fiduziars Tode von der Erbschaft noch übrig 
sei. In diesem Falle sei nach dem subsidiär an- 
wendbaren gem. R. — Nov. 108 cap. 2 — nur 
bis zum vierten Theile Kaution zu leisten. 
Der bemerkenswerthe Unterschled zwischen einem 
ewöhnlichen und die Regel bildenden Universal- 
deikommisse und einem fideicom. ejus quod su- 
bereril in Bezug auf freigebige Handlungen des 
Fiduziars bestehe demnach darin, daß solche bei 
ersteren gesetzlich, wie im gegebenen Falle vermöge 
besonderer Vertragsbestimmung, unbedingt bezüglich 
des ganzen Fideikommißvermögens verboten und 
nichtig, bei letzterem aber nur bis zu dem Betrage 
des vierten Theiles des Fideikommißvermögens 
untersagt seien, so daß der Fiduziar alles Uebrigen 
nach Belieben gleich dem Eigenthümer sich bedienen 
önne. 
Eine solche vertragsmäßige Befugniß für die 
Beklagte sei nicht festgestellt, vielmehr das unein- 
geschränkte Verbot freigebiger Handlungen rücksicht- 
lich des ganzen Fideikommißvermögens, also keine 
Abweichung von der allgemeinen Restitutlonspflicht 
des Fidnuziars. 
Die vom Appell.-Gerlchte angenommene Ab- 
sicht der Kontrahenten werde nur gefolgert und 
zwar aus Thatsachen, welche ein unumschränktes 
Verfügungsrecht über das Fideikommiß nicht ent- 
hlelten, und es sei daher gleichgiltig, ob die Kon- 
trahenten eine auf ein deicom. ejus quod su- 
pererit gerichtete Absicht haben mochten, da sie