
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 95 
diese Absicht in dem Vertrage nicht zum rechtlich 
wirksamen Ausdrucke brachten. 
Mit der Annahme eines sideicom. ejus quod 
Supererit und einer dem entsprechenden Kautions- 
pflicht der Beklagten habe demnach das Appell.= 
Gericht die angeführten Grundsätze des bayer. LR. 
verletzt. — Urth. v. 10. Dez. HV Nr. 2722. — 
III. Handelsrechtliche Entscheidung. 
Wirkung der Auflösung und Liquida= 
tion einer Aktiengesellschaft bezüglich der 
Fortführung der Firma. Es bestand eine 
Aktiengesellschaft, welche zum Gegenstande den An- 
kauf von Ausführungsrechten einer Erfindung, und 
Ausbeutung und Vervollkommnung dieser Erfindung 
zum Gegenstande und ihre alleinige Niederlassung in 
A. hatte. Als nun von den Aktionären beschlossen 
worden war, die Gesellschaft aufzulösen und alle 
Aktiven und Passiven an N. zu O. übergehen zu 
lassen bzhw. käuflich zu überlassen, und zwar auch 
die Firma der Gesellschaft, deren bisheriger Vor- 
stand als Liquidator bestellt, dieser mit der Aus- 
führung jenes Beschlusses betraut, und Alles das 
notariell beurkundet war, gingen der Liquidator und 
der N. das Handelsgericht A. an, die aufgelösete 
Gesellschaft im Hand.-Register zu löschen und in 
demselben den N. als neuen Erwerber der bestande- 
nen Gesellschafts-Firma einzutragen. Wegen Ab- 
weisung dieses letzteren Antrages und Verwerfung 
der hiegegen bei dem Hand.-App.-Ger. geführten 
Beschwerde wurde Nichtigkeits-Beschwerde erhoben, 
der OGH. aber hat dieselbe verworfen aus folgen- 
den Gründen: Wenn auch nicht sofort mit dem Be- 
schlusse auf Auflösung der Gesellschaft ein gänzliches 
Erlöschen der Persönlichkeit derselben eingetreten sei, 
dieselbe vielmehr mit der Beschränkung auf den nun