
96 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
allein noch bestehenden Zweck der Liquidation und 
bis zu deren Erledigung als thatsächlich oder min- 
destens fingirt fortbestehend vom Gesetze angesehen 
werde — Goldschmidt, Ztschr. Bd. 8 S. 26, 
Anschütz und v. Völderndorff, Comm. Bd. 2 
S. 537 u. f. — so könne doch andererseits um so 
weniger bezweifelt werden, daß das von einer 
Aktiengesellschaft als Gegenstand des Unternehmens 
der Aktionäre betriebene Handelsgeschäft nicht mehr 
als ein bestehendes im Sinne des Art. 22 
des HGB. von dem Zeitpunkte an betrachtet wer- 
den könne, wo die Auflösung der Gesellschaft be- 
schlossene Sache sei. Das ergebe sich klar aus den 
gesetzlichen Bestimmungen über die Folgen eines 
solchen Beschlusses und namentlich über den unaus- 
bleiblichen Eintritt der Liquldation mit allen ihren 
Consequenzen. — Art. 244 a. a. O. Anschütz 
a. a. O. S. 538. Art. 243, 244 Abs. 2 u. 135, 
139 des HGSB. — Aus diesen gesetzlichen Vor- 
schriften über Auflösung und Liquidation der Aktien- 
gesellschaften, wie aus der Natur der Rechtsver- 
hältnisse derselben, welche einzig nur das eingelegte 
Gesellschaftskapital ohne persönliche Haftung der 
Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesell- 
schaft zu ihrer Unterlage habe — Art. 207 u. f. — 
ergebe sich, daß nach gefaßtem Auflösungs-Beschlusse 
das von der Gesellschaft begründete und betriebene 
Aktienunternehmen als ein bestehendes, der Fort- 
führung unter der bisherigen Firma durch einen 
späteren Erwerber nach Art. 22 a. a. O. fähiges 
Handelsgeschäft nicht betrachtet werden könne. — 
Urth. v. 7. Dez. HVNr. 2703. 
Redalt.: K. Hettich in Nüruberg. Verl.; Palm Es Enke 
(Adolph — in 1—* Oruck von Junge & Sohn.